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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 6. Februar 2018
(GBl. Nr. 2 vom 20.02.2018 S. 6)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 907), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 46 Absatz 5 bis 8 SGB II" durch die Angabe " § 46 Absatz 5 bis 11 SGB II" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 46 Absatz 8 SGB II" durch die Angabe " § 46 Absatz 11 SGB II" ersetzt.

b) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1b) Die vom Bund dem Land nach § 46 Absatz 7a SGB II in Verbindung mit der Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2004) geleistete einmalige Erstattung zur Sonderentlastung der Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten wird abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf die Stadt- und Landkreise verteilt. Die Verteilung richtet sich nach der Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus Bulgarien und Rumänien im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014. Die auf die einzelnen Stadt- und Landkreise entfallenden Anteile ergeben sich aus der Anlage. "(1b) Für die vom Bund dem Land nach § 46 Absatz 9 SGB II, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 SGB II, geleistete Erstattung erfolgt die Verteilung nach Absatz 1 lediglich als vorläufige Abschlagszahlung. Abweichend von Absatz 1 bemisst sich die endgültige Erstattung nach dem Verhältnis der tatsächlich ausgezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung der in § 46 Absatz 10 Satz 3 SGB II genannten Bedarfsgemeinschaften zwischen den Stadt- und Landkreisen auf Grundlage der revidierten Daten der Bundesagentur für Arbeit zur SGB-II-Leistungsstatistik nach § 53 SGB II. Diese Abrechnung und der Ausgleich etwaiger Über- und Unterzahlungen erfolgt nach Erlass der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c SGB II für das jeweils vorangegangene Jahr, anderenfalls soll sie zum 1. Juli für das vorangegangene Jahr durchgeführt werden. Für das Jahr 2016 erfolgt die Erstattung auf Basis der Durchschnittswerte nach Satz 2 und 3 für die Monate September bis Dezember 2016. Die endgültige Erstattung wird durch Rechtsverordnung des Wirtschaftsministeriums festgesetzt. Der Ausgleich von Über- und Unterzahlungen erfolgt im Rahmen des Erstattungsverfahrens."

c) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:

"(1c) Korrekturen der Stadt- und Landkreise bezüglich der Höhe ihrer erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II, die sich auf ein zurückliegendes und bereits nach Absatz 1b endgültig abgerechnetes Kalenderjahr beziehen, bewirken keine neue Verteilung der Bundesmittel nach Absatz 1b in dem betreffenden Kalenderjahr. Der durch eine Korrektur bedingte Ausgleich der Bundesmittel nach Absatz 1 und 1b erfolgt durch Abrechnung in Form einer Rückforderung von dem oder einer Nachzahlung an den betroffenen Stadt- oder Landkreis. Grundlage hierfür sind die für das jeweilige Kalenderjahr, für welches die Korrektur vorgenommen wird, geltenden Beteiligungssätze nach § 46 Absatz 5 bis 10 SGB II."

2. Die Anlage 1 (Verteilung der Sonderentlastung für Armutszuwanderung 2014 nach der Entwicklung der SGB-II-Leistungsberechtigten aus Bulgarien und Rumänien) wird


Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1b)

Verteilung der Sonderentlastung für Armutszuwanderung 2014 nach der Entwicklung der SGB II-Leistungsberechtigten aus Bulgarien und Rumänien

Stadt- und Landkreise Zahl der SGB II-
Leistungsberechtigte
n aus Bulgarien und
Rumänien Juni 2013
Zahl der SGB II-
Leistungsberechtig
ten aus Bulgarien
und Rumänien Juni
2014
Betroffenheitswert

(=prozentuale Steigerung von Juni 2013 auf 2014 multipliziert mit der Bestandszahl Juni

prozentualer Anteil am
Gesamtbetroffenheitswert
Zusätzliche
Bundesmittel in
Euro
Rottweil 21 22 1,05 0,0190975465567533 724,04
Neckar-Odenwald-Kreis 39 41 2,10 0,0383286423901272 1.453,14
Alb-Donau-Kreis 20 24 4,80

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(Stand: 16.06.2018)

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