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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AGSGB II - Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Dezember 2004
(GBl. Nr. 17 vom 28.12.2004 S. 907; ...; 13.12.2011 S. 548; 08.07.2014 S. 301 14; 23.02.2016 S. 105 16; 23.02.2017 S. 99 17; 06.02.2018 S. 6 18)
- Gl.-Nr.: 2170 -



Der Landtag hat am 9. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils gelten Fassung sind die Stadt- und Landkreise. Die kommunalen Träger der Grundsicherung führen ihre Aufgaben als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch.

§ 2 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden

(1) Die Landkreise können die Durchführung der ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II obliegenden Aufgaben kreisangehörigen Gemeinden oder vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung ganz oder teilweise als Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung übertragen, sofern die Gemeinde oder die erfüllende Gemeinde mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses einwilligt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet. Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang der Landkreis als Fachaufsichtsbehörde Weisungen erteilen kann.

(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden beauftragen, ihnen als Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegende Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a SGB II.

§ 3 Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Soweit mit dem Landkreis keine andere Regelung vereinbart wird, trägt der Landkreis die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die in § 2 Abs. 1 genannten Gemeinden oder vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften in Höhe von zwei Dritteln der Personalkosten, die beim jeweiligen Landkreis für die Durchführung der den Gemeinden übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen würden. Die Höhe der Personalkosten wird von den Landkreisen festgesetzt. Näheres regelt die Satzung nach § 2 Abs. 1. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 2 Abs. 3 entsprechend.

§ 4 Aufsicht und Prüfung 17

(1) Die kommunalen Träger unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht führen das Regierungspräsidium als obere Rechtsaufsichtsbehörde und das Wirtschaftsministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Das Wirtschaftsministerium ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 47 Absatz 2 SGB II und § 48 Absatz 1 SGB II.

(3) Die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II stellen sicher, dass die örtlichen und die überörtlichen Prüfungseinrichtungen das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II nach Maßgabe der §§ 110 Abs. 1 und 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung zu prüfen.

§ 5 Weitergabe der Erstattungsleistungen des Bundes 14 16 17 18

(1) Das Land leitet die vom Bund nach § 46 Absatz 5 bis 11 SGB II an das Land geleisteten Erstattungen an die Stadt- und Landkreise weiter. Die Weiterleitung erfolgt nach den tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen für Unterkunft und Heizung. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise ihre tatsächlichen Nettoausgaben monatlich über die Regierungspräsidien dem Wirtschaftsministerium. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Absatz 11 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab.

(1a) Soweit in den Erstattungsleistungen des Bundes ein Kostenausgleich für Leistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) enthalten ist, gilt erstmals ab dem Jahre 2014 eine von Absatz 1 Satz 2 abweichende Verteilung der dem Land zufließenden Bundesmittel. Die Verteilung erfolgt jeweils rückwirkend für das vorangegangene Jahr entsprechend den jeweiligen Anteilen der Stadt- und Landkreise an den nach Absatz 2 ermittelten Gesamtausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b

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