Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 4. Juli 2023
(GBl. Nr. 12 vom 14.07.2023 S. 258)


Der Landtag hat am 28. Juni 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes

Gültig ab siehe =>

Das Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 41) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt:

"3. die Inhalte der von der Leitung von Tageseinrichtungen, in denen nicht ausschließlich Kinder im schulpflichtigen Alter gefördert werden, wahrzunehmenden pädagogischen Leitungsaufgaben,

4. den zeitlichen Umfang der Gewährung von Leitungszeit für die Leitung der Tageseinrichtung zur Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben und

5. die Höhe des Ausgleichs an Gemeinden für die gewährte Leitungszeit und die Verteilung dieser Mittel an die Gemeinden."

2. Nach § 7 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Leitung einer Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1, in der Kinder im Alter bis Schuleintritt in einer der in § 1 Absatz 1 der Kindertagesstättenverordnung genannten Gruppen gefördert werden, hat über die in Satz 1 genannten Aufgaben hinaus pädagogische Leitungsaufgaben nach den Maßgaben von § 1 Absatz 5 der Kindertagesstättenverordnung wahrzunehmen. Die übrigen Fachkräfte unterstützen die Leitungskräfte in der Gruppe."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährten Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, dessen Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung vom 25. November 2010 (GBl. S. 1031) geregelten Umfang überschreitet, und soweit diese Zuschüsse nicht bereits nach Satz 3 angerechnet werden."

b) Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährte Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, deren Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung festgelegten Umfang überschreitet."

c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zusätzlich sind die Personalausgaben für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährte Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten."

Artikel 2
Weitere Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes

Gültig ab 01.01.2025  siehe =>

Das Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Die Nummern 3 bis 5

3. die Inhalte der von der Leitung von Tageseinrichtungen, in denen nicht ausschließlich Kinder im schulpflichtigen Alter gefördert werden, wahrzunehmenden pädagogischen Leitungsaufgaben,

4. den zeitlichen Umfang der Gewährung von Leitungszeit für die Leitung der Tageseinrichtung zur Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben und

5. die Höhe des Ausgleichs an Gemeinden für die gewährte Leitungszeit und die Verteilung dieser Mittel an die Gemeinden.

werden aufgehoben.

2. § 7 Absatz 7 Satz 2

Die Leitung einer Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1, in der Kinder im Alter bis Schuleintritt in einer der in § 1 Absatz 1 der Kindertagesstättenverordnung genannten Gruppen gefördert werden, hat über die in Satz 1 genannten Aufgaben hinaus pädagogische Leitungsaufgaben nach den Maßgaben von § 1 Absatz 5 der Kindertagesstättenverordnung wahrzunehmen. Die übrigen Fachkräfte unterstützen die Leitungskräfte in der Gruppe.

wird aufgehoben.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion