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Änderungstext
Gesetz über die Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg - Baden-Württemberg -
Vom 21. Oktober 2025
(GBl. Nr. 100 vom 28.10.2025)
Der Landtag hat am 15. Oktober 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
LKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
Artikel 2
Änderung des Jugendbildungsgesetzes
§ 17 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Jugendbildungsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1996 (GBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2015 (GBl. S. 181) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "1. vom Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat und in welchem er ausschließlich und überwiegend tätig ist oder, wenn Sitz und vorwiegende Tätigkeit verschiedenen Jugendamtsbezirken zuzuordnen sind, vom Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger ausschließlich oder überwiegend tätig ist,
2. vom Landesjugendamt, wenn der Träger in den Bezirken mehrerer Jugendämter des Landes oder auf Landesebene tätig ist und in Baden-Württemberg seinen Sitz hat, es sei denn, dass eine überwiegende Tätigkeit nach Nummer 1 vorliegt," |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 673, 674) geändert worden ist, außer Kraft.
ID 252612
| ENDE |
(Stand: 11.11.2025)
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