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Regelwerk; Arbeits-& Sozialrecht, Kinder- & Jugendhilfe

LKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg -

Vom 21. Oktober 2025
(GBl. Nr. 100 vom 28.10.2025 i.K.)



Gültig ab 01.01.2026 siehe =>

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Kindertagesbetreuungsgesetz vom 19. März 2009 (GBl. S. 161), das zuletzt durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Regelungen trifft.

§ 2 Vorrangige Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Die Kinder- und Jugendhilfe dient der Verwirklichung des Rechts der jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Sie erbringt die Leistungen und erfüllt die anderen Aufgaben zugunsten von jungen Menschen und Familien nach § 2 SGB VIII.

(2) Die Kinder- und Jugendhilfe fördert die individuelle und soziale Entwicklung junger Menschen und trägt dazu bei, Teilhabe zu ermöglichen und Benachteiligung zu verhindern oder zu beseitigen.

(3) Die Kinder- und Jugendhilfe ist berechtigt und verpflichtet, sich für die Gestaltung positiver Lebenswelten und Lebensbedingungen für junge Menschen und ihren Familien, insbesondere für ein familien-, jugend- und kinderfreundliches Gemeinwesen, einzusetzen; sie schützt das Wohl von Kindern und Jugendlichen vor Beeinträchtigungen und Gefahren.

(4) Unbeschadet der Rechtsstellung der Eltern achtet und stärkt die Kinder- und Jugendhilfe das Recht auf Selbstbestimmung der jungen Menschen und beteiligt sie in entsprechender Weise an allen sie betreffenden Entscheidungen.

(5) Ziel der Kinder- und Jugendhilfe ist es, durch präventive Angebote wie Familienbildung, Familienberatung und Familienerholung das Entstehen von Bedarfslagen zu verhindern sowie durch Stärkung des differenzierten außerstationären Hilfeangebots, wie Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, Tagesgruppen, Vollzeitpflege und Maßnahmen der Sucht- und Gewaltprävention, stationäre Unterbringung auf das fachlich Erforderliche zu begrenzen. Im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ( JGG) in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sorgt sie dafür, dass Leistungen, die ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG oder eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG ermöglichen, rechtzeitig gewährt werden.

§ 3 Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Die Kinder- und Jugendhilfe fördert die Entwicklung und gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen, individuellen Beeinträchtigungen oder sozialen Benachteiligungen.

(2) Die Kinder- und Jugendhilfe fördert die Gleichberechtigung der Geschlechter. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe berücksichtigen die unterschiedlichen Lebenszusammenhänge und Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen. Sie baut Benachteiligungen ab, die junge Menschen auf Grund von Geschlecht, Geschlechtsidentität oder sexueller Orientierung oder aus mehreren dieser Gründe erfahren. Die Kinder- und Jugendhilfe stellt geschlechterspezifische Angebote für junge Menschen bereit und unterstützt diese bei der ganzheitlichen Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Dazu gehören geschlechterbezogene Angebote zu einer Berufs- und Lebensplanung, die für die jungen Menschen grundsätzlich Erwerbstätigkeit, Pflege, Betreuung und sonstige Familienaufgaben umfasst.

(3) Die Kinder- und Jugendhilfe schützt Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen und Schädigungen, insbesondere durch Gewalt, sexualisierte Gewalt, Misshandlung sowie Vernachlässigung und bietet individuelle Hilfen für betroffene junge Menschen an. Dabei arbeiten die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Beteiligten nach § 81 SGB VIII und nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf örtlicher Ebene zum Wohl des Kindes und des Jugendlichen eng zusammen. Sie wirken darauf hin, dass Akteurinnen und Akteure, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen oder beruflichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen befasst sind, dabei in geeigneter Weise einbezogen werden. Neben der Beratung nach § 4 Absatz 2 KKG können die Beteiligten dieser Netzwerke unter Beachtung geltender Verschwiegenheitspflichten und datenschutzrechtlicher Vorgaben auch in einen interdisziplinären oder interkollegialen Austausch zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos eintreten, um zu bewerten, ob eine Meldung an das Jugendamt angezeigt ist. Unberührt davon bleibt das Gebot zur Unterrichtung des Jugendamtes gemäß § 4 Absatz 3 KKG.

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(Stand: 11.11.2025)

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