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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 11 vom 27.02.2026)


Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
TPQG - Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz
Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes

§ 13 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes vom 17. Dezember 2014 (GBl. S. 819), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (GBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die beauftragte Person übt das Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers kommissarisch aus."

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, welche die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Die Leitung der Geschäftsstelle führt bei Verhinderung der beauftragten Person die Geschäfte."

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort "Aufgabe" wird durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

§ 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1035) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Leitung des Gesundheitsamts und Fachkräfte

(1) Der erfolgreiche Abschluss der fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Weiterbildung für das öffentliche Gesundheitswesen oder die Erlangung einer vom Sozialministerium als gleichwertig anerkannten ärztlichen oder nichtärztlichen Qualifikation ist Voraussetzung für die Leitung und die stellvertretende Leitung eines Gesundheitsamts. Im Übrigen sind die Gesundheitsämter zur Durchführung ihrer Aufgaben mit geeigneten ärztlichen, zahn ärztlichen und nichtärztlichen Fachkräften zu besetzen, die die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Gesundheitsrechts sowie des Gesundheitswesens haben und entsprechend fortgebildet werden. Die notwendigen fachlichen Kenntnisse können durch die Teilnahme an einem Kurs für öffentliches Gesundheitswesen oder an einzelnen Kursmodulen zu Teilgebieten des öffentlichen Gesundheitswesens erworben werden.

(2) Zur bedarfsgerechten Personalentwicklung in den Gesundheitsämtern erstellt das Sozialministerium eine Gesamtkonzeption zur Öffnung des Anwendungsbereichs von Absatz 1 für weitere Berufsgruppen bis zum 30. Juni 2022.

" § 4 Leitung des Gesundheitsamts und Fachkräfte

(1) Der erfolgreiche Abschluss der fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Weiterbildung für das öffentliche Gesundheitswesen oder die Erlangung einer vom Sozialministerium als gleichwertig anerkannten ärztlichen oder nichtärztlichen Qualifikation ist Voraussetzung für die Leitung und die stellvertretende Leitung eines Gesundheitsamtes. Im Übrigen sind die Gesundheitsämter zur Durchführung ihrer Aufgaben mit geeigneten ärztlichen, zahnärztlichen und nichtärztlichen Fachkräften zu besetzen, die die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Gesundheitsrechts sowie des Gesundheitswesens haben und entsprechend fortgebildet werden. Die notwendigen fachlichen Kenntnisse können durch die Teilnahme an einem Kurs für öffentliches Gesundheitswesen oder an einzelnen Kursmodulen zu Teilgebieten des öffentlichen Gesundheitswesens erworben werden. Mindestens eine leitende Funktion, die Leitung oder die stellvertretende Leitung, soll mit einer Fachärztin oder einem Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen oder einer Fachzahnärztin oder einem Fachzahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen besetzt sein.

(2) Eine gleichwertige ärztliche Qualifikation, die die Voraussetzung für die Leitung oder die stellvertretende Leitung eines Gesundheitsamts erfüllt, liegt insbesondere vor bei erfolgreichem Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung für

  1. Allgemeinmedizin,
  2. Innere Medizin,
  3. Hygiene und Umweltmedizin,
  4. Kinder- und Jugendmedizin oder
  5. Psychiatrie und Psychotherapie,

sofern neben der nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg erforderlichen Stunden des Kurses-Weiterbildung für öffentliches Gesundheitswesen nachgewiesen wird.

(3) Eine gleichwertige nichtärztliche Qualifikation, die die Voraussetzung für die Leitung oder die stellvertretende Leitung eines Gesundheitsamts erfüllt, liegt insbesondere vor bei

  1. Biologinnen und Biologen,
  2. Chemikerinnen und Chemikern,
  3. Psychologinnen und Psychologen oder
  4. Gesundheitswissenschaftlerinnen und Gesundheitswissenschaftlern (Master of Public Health, Master of Science in Public Health),

die über eine Bildungsvoraussetzung entsprechend § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verfügen. Daneben ist eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst, die sich an der Dauer, der in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vorgeschriebenen Kurs-Weiterbildung für öffentliches Gesundheitswesen nachzuweisen.

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