die Würde, die Privat- und Intimsphäre, die Interessen und Bedürfnisse volljähriger pflegebedürftiger Menschen im Sinne von § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder volljähriger Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes vor Beeinträchtigungen zu schützen,
die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
die kulturelle Herkunft sowie die religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung zu achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen,
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege, Betreuung, Assistenz, Verpflegung und hauswirtschaftlichen Versorgung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,
dass die Einrichtungen die Mitwirkung und Mitgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und fördern sollen und die Bildung von Mitwirkungsgremien unterstützen,
die Bewohnerinnen und Bewohner durch geeignete Maßnahmen vor Gefahren für ihre körperliche und seelische Gesundheit sowie vor jeder Form von Gewalt zu schützen und
die Einhaltung der dem Träger von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes obliegenden Pflichten zu sichern.
(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen. Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
stationäre Einrichtungen für volljährige pflegebedürftige Menschen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und
Einrichtungen der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen, die den Räumlichkeiten im Sinne von § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI entsprechen.
(2) Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten die Vorschriften des Abschnitts 2. Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf ambulant betreute Wohngemeinschaften keine Anwendung.
Abschnitt 2 Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften
(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind verpflichtet, ihre Inbetriebnahme einen Monat vorher der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 anzuzeigen. Von dieser Anzeigepflicht ausgenommen sind ambulant betreute Wohngemeinschaften mit außerklinischer Intensivpflege.
(2) Im Sozialministerium wird eine Beschwerdestelle eingerichtet.
die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen, deren gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer, Vollmachtnehmerinnen und Vollmachtnehmer, Angehörige und vergleichbar Nahestehende sowie Bewohnervertretungen über ihre Rechte und Pflichten,
volljährige pflegebedürftige Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen, deren gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer, Vollmachtnehmerinnen und Vollmachtnehmer, Angehörige und vergleichbar Nahestehende und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an einer Beratung über Einrichtungen und die Rechte und Pflichten der Träger und Bewohnerinnen und Bewohner haben sowie
Personen und Träger, die die Schaffung von Einrichtungen nach diesem Gesetz anstreben oder solche betreiben, bei der Planung oder dem Betrieb derselben.
(2) Die zuständige Behörde nimmt Beschwerden sowie Fragen zu Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung und sonstigen in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsvorschriften entgegen, überprüft diese und wirkt im Rahmen der Beratung auf eine sachgerechte Lösung hin. Die ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach den §§ 10 bis 13 bleiben unberührt.