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§ 70 Art und Gegenstand der Förderung 14 14 21a

(1) Sofern teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Bereich Pflege für AIDS-kranke Menschen von den Kommunen gefördert werden, erfolgt die Förderung bei Schaffung von Pflegeplätzen durch Neu- oder Umbau mit Investitionspauschalen (Festbeträge). Das Gleiche gilt, wenn durch alleinige Förderung der Erstausstattung der Inneneinrichtung teilstationäre Pflegeplätze oder Kurzzeitpflegeplätze geschaffen werden.

(2) Bei Modernisierungsmaßnahmen von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Altenpflege und Pflege für AIDS-kranke Menschen, die über Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen und nicht auf deren Unterlassen beruhen, erfolgt die Förderung durch Anteilfinanzierung. Die förderfähigen Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme müssen bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mindestens 160.000 Euro betragen, bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, sowie bei teilstationären Pflegeeinrichtungen mindestens 10.000 Euro und dürfen die Kosten eines Umbaus nicht übersteigen.

(3) Teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke werden bei Schaffung von Pflegeplätzen durch Neu- oder Umbau durch Festbeträge, Erstausstattung der Inneneinrichtung sowie bei Modernisierungsmaßnahmen durch Anteilfinanzierung gefördert. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die staatliche Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege von psychisch Kranken erfolgt in der Regel in Höhe von bis zu 10 % durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung und durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aus Mitteln der einschlägigen Landespläne oder aus sonstigen einschlägigen Haushaltsansätzen.

(5) Pflegedienste sollen durch Festbeträge gefördert werden.

§ 71 Förderfähige Aufwendungen 20d

(1) Förderfähig sind bei Pflegeeinrichtungen die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung sowie Ersatz-, Erweiterungs- und Ergänzungsbeschaffung der Inneneinrichtung. Außerdem können in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken nach § 82 Abs. 2 Na 2 SGB XI gefördert werden.

(2) Soweit die Förderung durch Festbeträge erfolgt, ist die Förderung für alle förderfähigen Aufwendungen in den Festbeträgen enthalten.

(3) Bei Pflegediensten werden die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen gefördert.

§ 72 Höhe der Förderung 21a

(1) Die kommunalen Festbeträge im Bereich Pflege für AIDS-kranke Menschen betragen für die Förderung von

  1. Tagespflegeeinrichtungen
    1. bei Neubau jeweils bis zu 18.410 Euro,
    2. bei Umbau jeweils bis zu 6140 Euro,
    3. bei Erstausstattung der inneneinrichtung jeweils bis zu 1530 Euro,
  2. Nachtpflegeeinrichtungen
    1. bei Neubau jeweils bis zu 20.450 Euro,
    2. bei Umbau jeweils bis zu 13.290 Euro,
    3. bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2560Euro,
  3. Einrichtungen der Kurzzeitpflege
    1. bei Neubau jeweils bis zu 26.590 Euro,
    2. bei Umbau jeweils bis zu 13.290 Euro,
    3. bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2.560 Euro,
  4. vollstationären Pflegeeinrichtungen
    1. bei Neubau jeweils bis zu 23.010 Euro,
    2. bei Umbau jeweils bis zu 15.340 Euro

für jeden Pflegeplatz, der geschaffen wird. Aufwendungen für die Erstausstattung der Inneneinrichtung sind bei der Förderung von Neu- und Umbau in den jeweiligen Festbeträgen enthalten.

(2) Bei einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Trägern vermindern sich die Förderbeträge nach Abs. 1 um jeweils ein Zehntel. Die verminderten Förderbeträge werden auf volle 50 Euro gerundet.

(3) Die kommunale Investitionsförderung für Pflegedienste beträgt bis zu 2.560 Euro je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringt, im Kalenderjahr. Die Investitionspauschale nach Satz 1 soll so bemessen werden, dass die betriebsnotwendigen Investitionskosten damit vollständig gedeckt sind.

§ 73 Verfahren bei staatlicher Förderung

Zuständig für die Bewilligung und die weitere Abwicklung der staatlichen Förderung sind die Regierungen. Abweichend von Satz 1 sind, soweit aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung mitgefördert wird, die Landeshauptstadt München sowie die Städte Augsburg und Nürnberg für ihr Gebiet zuständig. Der Antrag auf staatliche Förderung ist bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.

Abschnitt 4
Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen

§ 74 Begriff 15e

(1) Eine gesonderte Berechnung der in § 82

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