Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 8. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 16 vom 15.12.2015 S. 439)
Gl.-Nr.: 86-8-A/G



Auf Grund des Art. 79 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 75 bis 79 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 75 Laufzeit

§ 76 Verteilung auf die Pflegebedürftigen

§ 77 Verfahren

§ 78 Vereinbarung

§ 79 Bereits bestehende Pflegeeinrichtungen

" § 75 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei stationären Pflegeeinrichtungen

§ 76 Verwendung der überlassenen Mittel

§ 77 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegediensten

§ 78 Verfahren

§ 79 Übergangsregelung".

2. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Investitionsaufwendungen" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Zu den Investitionsaufwendungen im Sinn des Abs. 1 gehören:
  1. Aufwendungen für Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung (einschließlich einer Generalsanierung) und Ergänzung (einschließlich einer Modernisierung, die über eine bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht) der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung gehörenden Anlagegüter, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (Abschreibung),
  2. tatsächlich gezahlte Zinsen für Fremdkapital, getrennt nach Aufnahme für Gebäude und sonstige Anlagegüter, bis zur Höhe des während der Laufzeit des Darlehens jeweils marktüblichen Zinssatzes, wobei die Tilgungsdauer die sich nach § 75 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ergebende Nutzungsdauer der Gebäude oder die nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewichtete durchschnittliche Nutzungsdauer der mit dem zugeordneten Darlehen finanzierten sonstigen Anlagegüter nach § 75 Abs. 3 nicht übersteigen darf,
  3. Zinsen für mit eigenem Kapital des Einrichtungsträgers finanzierte Aufwendungen nach Nr. 1 in Höhe von 4 v. H. jährlich,
  4. Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach Nr 1 bis zur Höhe von 1 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten-, die jährlich an die prozentuale Veränderung des Preisindexes für gemischt genutzte Wohngebäude in Bayern anzupassen und fortzuschreiben sind sowie
  5. Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Anlagegütern im Sinn der Nr. 1, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers stehen,

soweit diese Aufwendungen nach der Rechtsverordnung gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI nicht den Leistungsaufwendungen oder sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 SGB XI zuzurechnen sind.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

3. Die §§ 75 bis 78 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 75 Laufzeit

(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen sind in gleichen Monats- oder Tagesbeträgen auf die Nutzungsdauer umzulegen.

(2) Einmalige Aufwendungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Nr. 1, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt werden, sind bei Gebäuden mit 2,5 v. H. jährlich umzulegen; hierbei ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung abzustellen. Einmalige Aufwendungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung werden vorbehaltlich der Regelung des Satzes 3 weiterhin gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung (AGPflegeVG) vom 10. Januar 1995 (GVBl S. 3, BayRS 861-2-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GVBl S. 1041), umgelegt. Sofern in den Fällen des Satzes 1 eine einmalige Aufwendung in Form einer Ergänzung (einschließlich einer Modernisierung, die über eine bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht) getätigt wird, sind deren Kosten (Ergänzungskosten) zu den noch nicht umgelegten Restsummen sämtlicher für das Gebäude bereits getätigter einmaliger Aufwendungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Nr. 1 hinzuzurechnen; diese Summe ist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung der betreffenden Ergänzung jährlich mit 2,5 v.H. der Summe aus sämtlichen für das Gebäude getätigten Aufwendungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Nr. 1 umzulegen. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die bauliche Umsetzung der für die Anwendung des Satzes 3 maßgeblichen Ergänzung im Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 Nr. 12 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes steht.

(3) Für Anlagegüter, auf die Abs. 2 keine Anwendung findet, ist die betriebsübliche Nutzungsdauer anzusetzen. Bei ständig wiederkehrenden Aufwendungen (z.B. Miete, Pacht, Zinsen) gilt als Nutzungsdauer jeweils der Zeitraum, für den die Kosten anfallen.

§ 76 Verteilung auf die Pflegebedürftigen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion