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BedV - Bedürfnisgewerbeverordnung
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung
Vom 29. Juli 1997
(GVBl 1997 S. 395; 22.06.2004 S. 248; 09.05.2006 S. 190)
Gl.-Nr.: 8050-20-2-A
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1186), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG in den folgenden Betrieben beschäftigt werden:
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nrn. 6 bis 8 gelten nicht an den Feiertagen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag und Pfingstmontag sowie am Ersten und Zweiten Weihnachtstag.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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