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BedV - Bedürfnisgewerbeverordnung
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung
Vom 29. Juli 1997
(GVBl 1997 S. 395; 22.06.2004 S. 248; 09.05.2006 S. 190; 25.07.2025 S. 246 25)
Gl.-Nr.: 8050-20-2-A
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1186), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes ( ArbZG) in den folgenden Betrieben beschäftigt werden:
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 6 bis 8 gelten nicht an den Feiertagen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag und Pfingstmontag sowie am Ersten und Zweiten Weihnachtstag.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
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(Stand: 06.08.2025)
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