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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Bau- & Planungsrecht

AVPfleWoqG - Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes
- Bayern -

Vom 27. Juli 2011
(GVBl. Nr. 15 vom 16.08.2011 S. 345; 17.07.2013 S. 490 13; 22.07.2014 S. 286 14; 14.10.2014 S. 455 14a; 22.12.2020 S. 691 20)
Gl.-Nr.: 2170-5-1-A



Siehe Fn 1

Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-A),

    die Bayerische Staatsregierung,
  2. Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-A),

    das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt und Gesundheit

folgende Verordnung:

Teil 1
Bauliche Mindestanforderungen

§ 1 Anwendungsbereich; Allgemeine Anforderungen 20

(1) Stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ( PfleWoqG), die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen des Abs. 2 sowie der §§ 2 bis 9 erfüllen, soweit nicht nach §§ 10, 50 oder 91 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei der räumlichen und baulichen Gestaltung ist der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen und der voraussehbare sich verändernde behinderungs- und altersbedingte Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen und einzuplanen.

§ 2 Bauliche Grundanforderungen

(1) Stationäre Einrichtungen und ihre Anlagen müssen entsprechend der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011 barrierefrei erreicht und genutzt werden können 2 . Wenn die Schwere der Behinderung der Bewohnerinnen und Bewohner es erfordert, müssen auch die Wohnplätze und ihre Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl entsprechend der Norm nutzbar sein. 3 Satz 1 gilt nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.

(2) In stationären Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige (stationäre Einrichtungen der Pflege) müssen Lagerräume und Fäkalienspülräume in jedem Stockwerk mit Wohnplätzen vorhanden sein. In stationären Einrichtungen für volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung) müssen Funktionsräume und Fäkalienspülen in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn das Einrichtungskonzept einen eindeutigen Schwerpunkt auf pflegerische Versorgung legt oder die tatsächliche Zusammensetzung der Bewohnerschaft es erfordert.

§ 3 Wohnflächen

(1) Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt entsprechend der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346).

(2) Die Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt.

§ 4 Wohnplätze

(1) Wohnplätze dienen sowohl dem dauerhaften Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner als auch ihrer Betreuung und Versorgung.

(2) Der Wohnplatz für eine Person muss mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 14 m2, der Wohnplatz für zwei Personen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 20 m2 umfassen. Hierbei nicht enthalten ist ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist.

(3) In den stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der Wohnplätze als Einzelwohnplätze ausgestaltet sein. Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind unzulässig.

(4) In einer stationären Einrichtung, die Wohnplätze für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein.

(5) Die Wohnplätze müssen unmittelbar von einem Flur oder einem gruppenbezogenen Gemeinschaftsraum erreichbar sein, der den Bewohnerinnen und Bewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.

(6) Die Türen zu den Wohnplätzen müssen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.

§ 5 Abschiedsraum

Sofern Wohnplätze für zwei Personen vorgesehen werden, soll ein Abschiedsraum vorgehalten werden.

§ 6 Gemeinschaftsräume

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