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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

Vom 16. April 2009
(GVBl vom 30.04.2009 S. 117)



Auf Grund des Art. 86a Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 931), sowie auf Grund des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15, BayRS 2030-2-27-F), wird wie folgt geändert:

1. In das Inhaltsverzeichnis wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Gebärdendolmetscherinnen bzw. Gebärdendolmetscher".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Sätzen 1, 2 und 5 werden die Worte "Art. 86a" jeweils durch die Worte "Art. 96" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "Art. 96" durch die Worte "Art. 14" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte "Art. 86a" durch die Worte "Art. 96" ersetzt.

4. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Für die Erstellung von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 benennt das Staatsministerium der Finanzen geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt."

5. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. bei Erwachsenen

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
(höchstens 8 Teilnehmer)
Regelfall 40 Sitzungen 40 Sitzungen
wird das Behandlungs ziel nicht innerhalb der genannten Stundenzahl erreicht weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen

2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
(höchstens 8 Teilnehmer)
Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Stundenzahl erreicht weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Satznummerierung " 1 " wird gestrichen.

b) Satz 2

Die Aufwendungen für Glaskeramik sind nicht beihilfefähig.

wird aufgehoben.

7. In § 17 Satz 2 werden nach den Worten "einschließlich vorhandener Implantate," die Worte "zu deren Aufwendungen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden," eingefügt.

8. In § 19 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Abs. 2" durch die Worte "Abs. 1" ersetzt.

9. Es wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Gebärdendolmetscherinnen bzw. Gebärdendolmetscher

Sind auf Grund einer Hörbehinderung bei der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen und sonstigen medizinischen Maßnahmen die Leistungen einer Gebärdendolmetscherin bzw. eines Gebärdendolmetschers erforderlich, sind die in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 sowie der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sich ergebenden Vergütungen beihilfefähig."

10 § 24 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Entgeltgruppe KR 7a des TV-L). "Beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Krankenpflegekraft bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37 SGB V gewährt werden."

11 In § 26 Satz 4 werden die Worte "Nrn. 3 und 4" durch die Worte "Nrn. 2 und 3" ersetzt.

12 In § 28 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Art. 86a" durch die Worte "Art. 96" ersetzt.

13 In § 29 Abs. 6 Satz 4 werden die Worte "Nrn. 1 bis 3" durch die Worte "Nrn. 1, 3 und 4" ersetzt.

14 Dem § 31 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

"(4) Aufwendungen der Pflegeberatung sind nach Maßgabe des § 7a Abs. 4 und 5 SGB XI beihilfefähig.

(5) Die in § 32 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten beihilfefähigen Höchstbeträge und Pauschalbeihilfen sind entsprechend den von der Bundesregierung auf der Grundlage des § 30 SGB XI vorzunehmenden Veränderungen erstmals 2015 anzupassen."

15 § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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