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BayBhV - Bayerische Beihilfeverordnung
Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
- Bayern -
Vom 2. Januar 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 15.01.2007 S. 15; 16.04.2009 S. 117 09; 11.03.2011 S. 130 11; 29.07.2014 S. 352 14)
Gl.-Nr.: 2030-2-27-F
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Auf Grund des Art. 86a Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur 11 14
(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen und sonstigen Fällen. Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
(2) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrags einer Beihilfe zulässig.
Abschnitt II
Personenkreis, Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen, Konkurrenzregelungen
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen 11 14
(1) Beihilfeberechtigt sind
(2) Beihilfeberechtigung der in Abs. 1 bezeichneten Personen besteht nur, wenn und solange sie Grundbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgeld auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner, Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Sie besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(3) Beihilfeberechtigt sind nicht
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige 11 14
(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
(2) Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder,
(3) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
§ 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen 11
(Stand: 16.06.2018)
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