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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

Vom 29. Juli 2014
(GVBl. Nr. 15 vom 29.08.2014 S. 352)



des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Auf Grund Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15, BayRS 2030-2-27-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2011 (GVBl S. 130), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:

" § 19a Neuropsychologische Therapie".

bb) Der bisherige § 19a wird § 19b.

b) Abschnitt VI wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift des § 37 wird das Wort "Behindertenhilfe" durch die Worte " Hilfe für behinderte Menschen" ersetzt.

bb) § 39 erhält folgende Fassung:

" § 39 Palliativversorgung"

§ 39 c) Abschnitt IX wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift des § 49 wird das Wort "Durchführungsbestimmungen," gestrichen.

bb) Die Worte "Anlagen 1 bis 4" werden durch die Worte

"Anlage 1 Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen

Anlage 2 Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden

Anlage 3 Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen

Anlage 4 Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke

Anlage 5 Zugelassene Zentren mit Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung für die Feststellungen eines erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisikos

Anlage 6 Sonderregelungen für Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland"

ersetzt.

2. § 1 Abs. 3

(3) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als Vomhundertsatz oder als Pauschale gewährt.

wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird

(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 auch andere natürliche sowie juristische Personen.

aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Worte "Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 1 werden in Halbsatz 1 die Worte "wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte ( § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG)" durch die Worte "nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegen des Umfangs der Erwerbstätigkeit in der weiteren Ausbildung ( § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG)" sowie in Halbsatz 2 die Worte "der maßgebenden Einkommensgrenzen" durch die Worte "des maßgebenden Umfangs der Erwerbstätigkeit " ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 werden nach dem Wort "Person" die Worte " , der Witwe oder des Witwers bzw. des hinterbliebenen Lebenspartners" eingefügt.

b) In Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)" durch die Worte "Art. 96 BayBesG" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind angemessen bis zur Höhe der Schwellenwerte vergleichbarer ärztlicher Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); bestehende Einschränkungen der Abrechenbarkeit von Gebührenziffern sind zu berücksichtigen. "Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig."

b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort " Finanzen" die Worte " , für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium)" eingefügt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 letzter Satz werden die Worte "der Finanzen" gestrichen.

bb) In Nr. 4 wird die Abkürzung " bzw." durch die Worte " , Anlage 1 Abschnitt G Allgemeine Bestimmungen Satz 2 GOZ sowie" ersetzt.

d) In Abs. 5 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Anlage 1" durch die Worte "Anlage 2 " ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz, "1. psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,"

bb) Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:

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