Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht |
![]() |
![]() |
LPartG - Lebenspartnerschaftsgesetz
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Vom 16. Februar 2001
(BGBl. I Nr. 9 22.02.2001 S. 266; 11.12.2001 S. 3513; 15.12.2004 S. 3396 04; 06.02.2005 S. 203 05; 19.02.2007 S. 122 07; 21.12.2007 S. 3189 07a; 17.12.2008 S. 2586 08; 03.04.2009 S. 700 09; 06.07.2009 S. 1696 09a; 07.05.2013 S. 1122 13; 20.06.2014 S. 786; 31.08.2015 S. 1474 15; 20.11.2015 S. 2010 15a; 17.07.2017 S. 2429 17; 20.07.2017 S. 2787 17a; 18.12.2018 S. 2639 18; 31.10.2022 S. 1966 22; 11.06.2024 Nr. 185 24)
Gl.-Nr.: 400-15
(Entscheidung BVerfG vom 28.02.2013 siehe =>)
Abschnitt 1
Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 1 Lebenspartnerschaft 04 07 15a 18
Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für
Abschnitt 2
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt 04 07a
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag 04 22
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen 04
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners 04 07 17 24
(Entscheidung BVerfG vom 28.02.2013 siehe =>)
(Stand: 08.05.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion