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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

Vom 11. März 2011
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2010)
Gl.-Nr.: 2030-2-27-F



Auf Grund des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, ber. S. 764), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15, BayRS 2030-2-27-F), geändert durch Verordnung vom 16. April 2009 (GVBl S. 117), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 4 wird durch den Klammerhinweis

alt neu
 Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten "(aufgehoben)"

ersetzt.

b) Die Überschrift des § 19a erhält folgende Fassung:

alt neu
 Gebärdendolmetscherinnen bzw. Gebärdendolmetscher "Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. Gebärdensprachdolmetscher".

c) Es wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Soziotherapie ".

2. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "er ist nicht vererblich;" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort " Witwer" ein Komma sowie die Worte "hinterbliebene Lebenspartner (Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) " eingefügt sowie die Worte " § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)" durch die Worte "Art. 39 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Grundbezüge" sowie das Wort "Witwergeld" durch die Worte "Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner" ersetzt.

4 § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder der Lebenspartner" eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden nach dem Wort " Ehegatten" die Worte "bzw. deren Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

5. § 4

§ 4 Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten

(1) Der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen Kinder und Adoptivkinder eines verstorbenen Beihilfeberechtigten erhalten Beihilfen zu den bis zu dessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tag vor dem Tod. Die Beihilfe wird der Person gewährt, die die Originalbelege zuerst vorlegt.

(2) Andere als die in Abs. 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe nach Abs. 1, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind.

wird aufgehoben.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht, soweit es sich bei dem neuen Versorgungsbezug um ein Witwengeld oder Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner handelt."

b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Ist im Beihilferecht des Bundes oder eines Landes eine feste Zuordnung von Kindern vorgesehen, gilt das Wahlrecht nach Satz 1 als ausgeübt."

7. In § 6 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "Sätze 2 bis 4 BayBG gelten" durch die Worte "Satz 3 BayBG gilt" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker. "Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind angemessen bis zur Höhe der Schwellenwerte vergleichbarer ärztlicher Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); bestehende Einschränkungen der Abrechenbarkeit von Gebührenziffern sind zu berücksichtigen."

b) Es wird folgender Abs. 1a eingefügt:

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