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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und anderer Rechtsvorschriften1

Vom 22. Dezember 2009
(GVBl Nr. 25 vom 29.12.2009 S. 640)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 479), wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird nach Art. 111a folgender Art.111b eingefügt:

Art. 111b Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit".

2. In Art. 6 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsministerium" die Worte "und das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit" eingefügt und das Wort "überträgt" durch die Worte "für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen" ersetzt.

3. Art. 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Oberste Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist das Staatsministerium.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter bei der Bayerischen Landesunfallkasse ( § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB IV) ist das für den Sitz der Bayerischen Landesunfallkasse zuständige Oberversicherungsamt.

(3) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände, der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Ausschüsse und der Geschäftsstelle nach § 106 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Arbeitsgemeinschaft Medizinischer Dienst. Die Kostenaufteilung unter den Versicherungszweigen richtet sich nach den Prüftagen. Die einem Versicherungszweig angehörenden Versicherungsträger erstatten die Kosten im Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. Das Staatsministerium regelt das Nähere; es kann Vorschüsse anfordern und Pauschbeträge festsetzen. Das Staatsministerium kann dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung weitere Prüfungen, insbesondere von Dienststellen und Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich übertragen. Die Kosten solcher Prüfungen setzt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung fest. Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ist in der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig.

"Art. 7 Zuständigkeiten

(1) Für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium, soweit nicht Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen.

(2) Oberste Verwaltungsbehörde im Sinn des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und anderer die gesetzliche Krankenversicherung betreffender Vorschriften ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, soweit nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt. Die Aufsicht über die Träger der sozialen Pflegeversicherung führt abweichend von § 46 Abs. 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2495), die zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach Abs. 1. 3 § 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Art. 14a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 1990), bleibt unberührt.

(3) Die Aufsicht über die Landesverbände der Krankenkassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung führt das Staatsministerium, soweit die Landesverbände der Krankenkassen gemäß § 52 Abs. 1 und 4 SGB XI Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahrnehmen und soweit der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Aufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch wahrnimmt. 1m Übrigen führt die Aufsicht das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter bei der Bayerischen Landesunfallkasse ( § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB IV) ist das für den Sitz der Bayerischen Landesunfallkasse zuständige Oberversicherungsamt.

(5) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände, der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Ausschüsse und der Geschäftsstelle nach § 106 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Die Kostenaufteilung unter den Versicherungszweigen richtet sich nach den Prüftagen. Die einem Versicherungszweig angehörenden Versicherungsträger erstatten die Kosten im Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. Das Staatsministerium regelt das Nähere; es kann Vorschüsse anfordern und Pauschbetrage festsetzen. Das Staatsministerium kann dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung weitere Prüfungen, insbesondere von Dienststellen und Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich übertragen. Die Kosten solcher Prüfungen setzt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung fest. Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ist in der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig."

4. In Art. 10a Satz 2 werden die Worte " § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Worte" § 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

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