§ 9 Übertragung von Aufgaben auf die Oberversicherungsämter
(1) Den Oberversicherungsämtern werden folgende Aufgaben übertragen:
- die Genehmigung
- von Beschlüssen der Verwaltungsräte der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der Vertreterversammlungen der Kassenverbände nach § 218 SGB V und der Kassenverbände, die bis zum 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gebildet waren, über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen ( § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV),
- der Errichtung ( § 148 Abs. 1 Satz 1, § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V), Ausdehnung ( § 149 Satz 2 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und Erweiterung ( § 159 Abs. 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V) von Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen ( § 46 Abs. 5 SGB XI),
- von Beschlüssen über die Vereinigung von Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen ( § 144 Abs. 1 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen ( § 46 Abs. 5 SGB XI),
- von Satzungen ( § 195 Abs. 1. SGB V, § 47 Abs. 2 SGB XI) und Dienstordnungen ( § 355 Abs. 2 Satz 1 RVO) der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen, der Kassenverbände nach § 218 SGB V und der Kassenverbände, die bis zum 31. Dezember 1988 nach § 406 RVO gebildet waren (Art. 70 Gesundheits-Reformgesetz, § 195 Abs. 1 SGB V, § 413 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 RVO),
- von Entlassungen nach § 354 Abs. 5 Satz 1 RVO,
- die Entscheidung
- über Anträge zur Auflösung von Betriebs- und Innungskrankenkassen ( § 152 Sätze 2 und 3, § 162 Sätze 2 und 3 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen ( § 46 Abs. 5 SGB XI),
- über Anträge auf Ausscheiden eines Betriebs aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse und -pflegekasse ( § 151 Abs. 3 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI) und auf Ausscheiden einer Handwerksinnung aus der gemeinsamen Innungskrankenkasse und -pflegekasse ( § 161 Sätze 2 und 3 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI),
- die Schließung von Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen ( §§ 153, 163 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI),
- die Anpassung des Mitgliederkreises von Innungskrankenkassen und -pflegekassen, wenn sich auf Grund von Änderungen des Handwerksrechts der Kreis der Innungsmitglieder einer Trägerinnung verändert ( § 159 Abs. 2 SGB V),
- die Anordnung von Satzungsänderungen ( § 195 Abs. 2 und 3 SGB V, § 47 Abs. 2 SGB XI),
- die Feststellung der Dienstordnung ( § 356 RVO),
- die Genehmigung und der Erlass der Dienstordnungen der Unfallversicherungsträger bzw. deren Änderungen ( § 147 Abs. 2, 3 und 4 SGB VII),
- die Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten und von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamtinnen bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern ( § 66 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X),
- die Bestellung der für die Geschäfte der Stellen derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung gilt, erforderlichen Personen ( § 350 RVO),
- die Genehmigung der Prüfungsordnungen der Unfallversicherungsträger ( § 18 Abs. 2 Satz 3 SGB VII).
(2) Die Oberversicherungsämter sind ferner Aufsichtsbehörden im Sinn
- des § 35a Abs. 5 Satz 3 sowie des § 85 Abs. 1 SGB IV; im Fall des Erwerbs und des Leasens von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden nach § 85 Abs. 1 SGB IV jedoch nur, soweit die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben den Betrag von siebeneinhalb Millionen Euro nicht übersteigen,
- von § 144 Abs. 3, § 146 Abs. 1, 2 und 4, § 150 Abs. 2, § 160 Abs. 1 und 3, § 220 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 286 Abs. 1 Satz 2 und § 287 Abs. 1 SGB V, des § 46 Abs. 5 SGB XI sowie des § 118 Abs. 1 Satz 6 SGB VII mit Ausnahme der Genehmigung der Satzung der Berufsgenossenschaft,
- des § 357 Abs. 2 RVO.
(3) Für die nach Abs. 1 und 2 den Oberversicherungsämtern übertragenen Aufgaben ist für die AOK Bayern - Pflegekasse das Oberversicherungsamt Nordbayern zuständig. |
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