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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und
der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

- Bayern -

Vom 5. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 21 vom 12.12.2017 S. 538)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu Art. 81a die Wörter "und Erstattungsverfahren Barbetrag" angefügt.

2. Art. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 3 Erstattungsleistungen des Bundes

Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 8 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weiter geleitet. Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.

"Art. 3 Erstattungsleistungen des Bundes

(1) Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 11 Satz 1 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weitergeleitet.

(2) Die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 8 Satz 1 SGB II innerhalb eines Bezugsjahres werden ab dem Bezugsjahr 2017 zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II des folgenden Jahres umverteilt. Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. Verteilungsmaßstab sind die Anteile an den gemäß § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II gemeldeten Leistungsausgaben im Bezugsjahr. 4 Eine Umverteilung findet nicht statt, soweit die rechnerischen Mehrleistungen die für ganz Bayern gemeldeten Leistungsausgaben nach Satz 3 übersteigen. Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet. Die Zahlungspflichten werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. Die hierdurch frei werdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche verwendet.

(3) Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend für die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 9 Satz 1 SGB II. 2Verteilungsmaßstab sind die Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise an den der Festlegung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c, Satz 3 und 4 SGB II zugrunde gelegten Leistungsausgaben im Bezugsjahr.

(4) Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales."

3. In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "jeweiligen Vorjahr (Bezugsjahr)" durch das Wort "Bezugsjahr" ersetzt.

4. In Art. 64 Abs. 1 wird nach den Wörtern "dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch" die Angabe "(SGB XII)" eingefügt.

5. Art. 81a wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und Erstattungsverfahren Barbetrag" angefügt.

b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "im übertragenen Wirkungskreis" gestrichen.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "nach dem Vierten Kapitel SGB XII" gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Sie erbringen gegenüber der nach Satz 2 zuständigen Stelle im Folgejahr einen Jahresnachweis gemäß § 46a Abs. 5 SGB XII."

d) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen dem Staatsministerium oder der von diesem beauftragten Stelle die in § 46a Abs. 5 SGB XII genannten Ausgaben für Geldleistungen und Einnahmen des jeweiligen Vorjahres im Folgejahr nach. "(5) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen der zuständigen Stelle rechtzeitig für den jeweiligen Meldezeitraum nach § 136 Abs. 2 SGB XII die Zahl der gemäß § 136 SGB XII meldefähigen Personen nach. Dabei bestätigen sie, dass die Angaben richtig und vollständig sind."

6. Art. 88 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 46a SGB XII" durch die Wörter "nach den §§ 46a, 136 SGB XII" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "für das jeweilige Quartal" gestrichen und nach dem Wort "Geldleistungen" die Wörter "(§ 46a SGB XII) oder nach der Zahl der Personen (§ 136 SGB XII)" eingefügt.

7. Dem Art. 118 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt Art. 3 Abs. 3 außer Kraft."

§ 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 29a der Verordnung vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

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