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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Vom 20. Juli 2011
(GBl. Nr. 14 vom 27.07.2011 S. 306)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 166), wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
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| (4) Die Aufsicht über nach § 44b SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaften zwischen Arbeitsagenturen und kommunalen Trägern obliegt dem Staatsministerium. Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, Arbeitsgemeinschaften ( § 44b SGB II) zu prüfen (Art. 106 der Gemeindeordnung (GO), Art. 92 der Landkreisordnung (LKrO)). | "(4) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinn des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Staatsministerium. Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen ( § 44b SGB II) zu prüfen (Art. 106 der Gemeindeordnung - GO, Art. 92 der Landkreisordnung - LKrO), soweit Angelegenheiten betroffen sind, in denen den kommunalen Trägern ein Weisungsrecht nach § 44b Abs. 3 SGB II zusteht." |
2. In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "in den Jahren 2007 bis 2011" gestrichen.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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