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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 7. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 24 vom 15.12.2011 S. 627)
Gl.-Nr.: 86-8-a


Auf Grund von

  1. Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 319),
  2. §§ 306, 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 und 3 und § 311 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I
  1. S. 845, ber. 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl I S.920),
  2. § 29 Abs. 1, 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Art. 3b des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl I S. 1114)

erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2011 (GVBl S. 612), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"(aufgehoben)".

bb) Die Überschriften der §§ 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

"(aufgehoben)".

b) In § 98 wird das Wort "Landesregelsätze" durch das Wort " Mindestregelsätze " ersetzt.

c) Die Überschrift des § 99 erhält folgende Fassung:

"(aufgehoben)".

In § 115 wird das Wort "Vollzugsbehörden" durch das Wort "Vollzugsbehörde" ersetzt.

d) Teil 10 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"(aufgehoben)".

bb) Die Überschrift des § 122 erhält folgende Fassung:

"(aufgehoben)".

2. § 98 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 98 Landesregelsätze

Die monatlichen Regelsätze (Landesregelsätze) werden wie folgt festgesetzt:

1. für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende 359 Euro,
2. für Haushaltsangehörige  
a) bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215 Euro,
b) ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro,
c) ab Beginn des 15. Lebensjahres   287 Euro.

Leben Ehegatten oder Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 323 Euro.

" § 98 Mindestregelsätze

(1) Die nach § 28 SGB XII ermittelten und die nach § 28a SGB XII fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen gelten in Bayern als Mindestregelsätze.

(2) Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, durch Verordnung regionale Regelsätze festzusetzen, welche die Mindestregelsätze nicht unterschreiten dürfen."

3. § 99

§ 99 Ortliche Regelsätze

Abweichend von den Landesregelsätzen ( § 98) können örtliche Träger der Sozialhilfe durch Verordnung örtliche Regelsätze festsetzen, wenn durch ein Gutachten, das dem Stand der Wissenschaft entspricht, der Nachweis erbracht ist, dass die tatsächlichen Lebenshaltungskosten und die örtliche Preisentwicklung sowie die örtliche Entwicklung der Nettoarbeitsentgelte eine abweichende Regelsatzfestsetzung rechtfertigen. Eines Gutachtens bedarf es nicht, wenn mit der abweichenden Festsetzung örtliche Regelsätze festgelegt werden, die nicht höher liegen als die Regelsätze, die sich bei einer bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl I S. 1067) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Die Landesregelsätze dürfen nicht unterschritten werden.

wird aufgehoben.

4. § 114 Abs. 2

(2) Das Landesausgleichsamt unterhält bei der Regierung von Mittelfranken eine Außenstelle. Die von der Außenstelle wahrzunehmenden Aufgaben bestimmt das Landesausgleichsamt.

wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

5. § 115 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Vollzugsbehörden" durch das Wort "Vollzugsbehörde" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb) In Satz 1 werden das Wort "sind" durch das Wort "ist" und das Wort "Regierungen" durch die Worte "Regierung von Mittelfranken" ersetzt.

cc) In Satz 2 wird das Wort "führen" durch das Wort "führt" ersetzt.

c) Abs. 2

(2) Das Landesausgleichsamt kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern einzelne Aufgabenbereiche des Lastenausgleichs bestimmten Regierungen im Rahmen der Geschäftsaushilfe für die örtlich zuständige Regierung zur Bearbeitung zuweisen.

wird aufgehoben.

6. § 116 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Dieser ist für alle Regierungsbezirke zuständig.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

7. § 119 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung entfällt.

bb) Das Wort"sind" wird durch das Wort "ist" ersetzt.

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