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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 24. Juni 2013
(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2013 S. 385)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Art. 5a wird aufgehoben.

b) In der Überschrift des Teils 7 Abschnitt 4 werden nach dem Wort "Schutz" die Worte "und Förderung" eingefügt.

c) Es wird folgender Art. 45a eingefügt:

Art. 45a Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz ".

d) Die Überschrift des Art. 63 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit "(aufgehoben)".

e) Es wird folgender Art. 81a eingefügt:

Art. 81a Regelungen zum Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII".

f) In der Überschrift des Teils 12 werden nach den Worten "des Bundesvertriebenengesetzes" ein Komma und die Worte "des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.

g) In der Überschrift des Art. 98 werden die Worte "und des Aufenthaltsgesetzes" angefügt.

h) Die Überschriften der Art. 102, 105, 108 und 117 erhalten jeweils folgende Fassung:

alt neu
  "(aufgehoben)".

i) In der Überschrift des Art. 118 wird das Wort "Außerkrafttreten," gestrichen.

2. Art. 5a wird

Art. 5a Soziale Versorgung von Ausländern mit einem Aufenthaltstitel nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes13b

(1) Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhalten anstelle von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen entsprechend den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), wenn sie am 1. März 2007 nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigt waren und Sachleistungen erhalten haben. Die Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch finden insoweit keine Anwendung, insbesondere werden Einkommen und Vermögen nicht nach §§ 9, 11, 12 SGB II, sondern nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes angerechnet.

(2) Die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft richten sich nach § 10 AsylbLG und den auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften."

aufgehoben.

3. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 3

§ 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Art. 14a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 1990), bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Sätze 1 bis 4 werden durch folgende neue Sätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
 Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände, der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Ausschüsse und der Geschäftsstelle nach § 106 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Die Kostenaufteilung unter den Versicherungszweigen richtet sich nach den Prüftagen.Die einem Versicherungszweig angehörenden Versicherungsträger erstatten die Kosten im Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. Das Staatsministerium regelt das Nähere; es kann Vorschüsse anfordern und Pauschbetrage festsetzen. "1Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium prüft die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften, der Kassenärztlichen Vereinigungen, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern sowie der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V und führt Prüfungen nach § 252 Abs. 5, § 266 Abs. 7 Nr. 9 SGB V durch. 2Soweit Aufgaben auf Dritte übertragen werden, erstreckt sich das Prüfrecht des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung auch auf diese."

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 3.

cc) Der bisherige Satz 6

6  Die Kosten solcher Prüfungen setzt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung fest.

wird aufgehoben.

dd) Der bisherige Satz 7 wird Satz 4.

ee) Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

"5Es setzt die zu erstattenden Kosten der Prüfungen fest. 6Das Nähere hierzu, insbesondere zur Kostenaufteilung, zu Pauschalierungen und Vorschüssen, regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung."

4. Art. 10a Satz 2

Die Regionalträger besitzen damit uneingeschränkte Dienstherrnfähigkeit im Sinn des § 2 des Beamtenstatusgesetzes ( § 144 Abs. 1 und 2 SGB VI).

wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

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