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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 12. Juni 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2015 S. 218)



Auf Grund des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 55 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 56 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 8 erhält folgende Fassung:

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Abschlagszahlungen "Festsetzung der Zuweisungen".

b) In der Überschrift des § 136 wird das Wort " , Übergangsregelung" angefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Die Be- und Entlastungen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 AGSG ermitteln sich vorbehaltlich des Abs. 2 als Saldo aus den jeweiligen Ergebnissen zu § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 und Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung als Festbeträge; die Belastungen im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 AGSG ermitteln sich vorbehaltlich des Abs. 2 aus den jeweiligen Ergebnissen für das Jahr 2010 bezogen auf die Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung als Festbeträge. "Die Be- und Entlastungen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 AGSG ermitteln sich vorbehaltlich des Abs. 2 als Saldo aus den jeweiligen Ergebnissen für das Jahr 2010 als Festbeträge."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Die Erstattungsleistungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit Art. 3 AGSG werden für die Jahre 2011 bis 2013 gemindert um 4 Prozentpunkte, ab dem Jahr 2014 gemindert um 1,2 Prozentpunkte als Einnahmen angerechnet; die Erstattungsleistungen nach § 46 Abs. 6 SGB II werden nicht angerechnet. "Die Erstattungsleistungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 8 SGB II in Verbindung mit Art. 3 AGSG werden als Einnahmen angerechnet."

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die verbleibenden Belastungen werden erhöht um fiktive Ausgaben, die sich errechnen durch Multiplikation der Gesamtausgaben nach Satz 1 mit einem Hundertstel des Prozentpunktsatzes, der sich als Summe der jeweils geltenden Erhöhungssätze nach § 46 Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 und 7a SGB II zuzüglich 1,2 Prozentpunkten ergibt."

3. § 7 erhält folgende Fassung:

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§ 7 Datenquelle

Für die Ermittlung der Belastungen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Bezugsjahr gemäß § 5 Abs. 2 sind die reinen Ausgaben der kommunalen Träger aus den Daten der Jahresrechnungsstatistik des Landesamts für Statistik nach § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 FPStatG in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. In die Datenquelle nach Satz 1 fließen nur solche Daten ein, die von den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden bis zum 1. September des Jahres, in dem die Zuweisung gewährt wird, an das Landesamt für Statistik gemeldet wurden; gemeldete Daten fließen nicht ein, wenn hierzu erfolgende Nachfragen des Landesamts für Statistik nicht bis 1. Oktober desselben Jahres beantwortet werden. Soweit einzelne kommunale Träger bis zu dem in Satz 2 genannten Termin Daten nicht gemeldet oder Nachfragen nicht beantwortet haben, werden die fehlenden Daten durch Schätzung ermittelt; hierbei erfolgt ein Sicherheitsabschlag zu Lasten des betroffenen Trägers.

" § 7 Datenquelle

Für die Ermittlung der Belastungen nach § 5 Abs. 2 sind die nach Art. 3 AGSG vom Zentrum Bayern Familie und Soziales im Haushaltsjahr mit dem Bund abgerechneten Ausgaben und Einnahmen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden heranzuziehen."

4. § 8 erhält folgende Fassung:

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§ 8 Abschlagszahlungen

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(Stand: 22.01.2021)

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