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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 17. November 2015
(GVBl. Nr. 15 vom 14.12.2015 S. 411)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juli 2015 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 133 folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 3
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

§ 133a Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen".

2. § 125 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Landesbeauftragter im Sinn dieses Abschnitts ist der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und das Wort "Dieser" wird durch die Wörter "Der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf (Landesbeauftragter)" ersetzt.

c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

3. Nach § 133 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

§ 133a Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen

(1) Zuständig für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42b SGB VIII ist der Landesbeauftragte.

(2) Die Verteilung nach § 42b Abs. 3 SGB VIII erfolgt innerhalb des Freistaates Bayern entsprechend dem Verteilungsschlüssel nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, 4 und § 28 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).

(3) Der Landesbeauftragte kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch nach einer bereits erfolgten Verteilentscheidung und nach Ablauf eines Monats seit Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die örtliche Zuständigkeit eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe empfehlen. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch folgt der Empfehlung des Landesbeauftragten nach Satz 1 und ist insoweit verbindlich. 3 § 8 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl gilt entsprechend.

(4) Ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die vor dem 1. November 2015 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eingereist sind, durch den Landesbeauftragten zugewiesen wurden, bleibt zuständig, soweit nicht ein anderer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuständigkeit übernimmt."

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft.

ENDE

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