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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
-Bayern-

Vom 24. November 2015
(GVBl. Nr. 16 vom 15.12.2015 S. 411)



Auf Grund des § 45b Abs. 4 Satz 1, des § 45c Abs. 6 Satz 4 und des § 45d Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2015 (GVBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Teil 8 Abschnitt 5 wird das Wort "Betreuungsangeboten" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangeboten" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 81 wird das Wort "Betreuungsangebote" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangebote" ersetzt.

c) In der Angabe zu Teil 8 Abschnitt 6 wird das Wort "Betreuungsangeboten" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangeboten" ersetzt.

d) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

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§ 83 Förderung " § 83 Grundsätze".

e) Die Angaben zu den §§ 84 und 86 werden wie folgt gefasst:

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§ 84 Zweck und Grundsätze der Förderung

§ 86 Höhe der Förderung

" § 84 (aufgehoben)

§ 86 (aufgehoben)".

f) In der Angabe zu § 89 werden die Wörter "Zweck und" gestrichen.

g) Die Angaben zu den §§ 91 und 94 werden wie folgt gefasst:

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§ 91 Höhe der Förderung

§ 94 Zweck und Gegenstand der Förderung

" § 91 (aufgehoben)

§ 94 (aufgehoben)".

2. In der Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 5 und in § 80 wird jeweils das Wort "Betreuungsangeboten" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangeboten" ersetzt.

3. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Betreuungsangebote" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangebote" ersetzt.

b) Satz 1 wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung wird gestrichen.

bb) In Nr. 1 wird das Wort "Pflegebedürftige" durch das Wort "Menschen" ersetzt und werden nach dem Wort "Erkrankungen" die Wörter "und bzw. oder für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe I" eingefügt.

cc) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen" eingefügt.

dd) In Nr. 3 wird das Wort "Pflegebedürftige" durch das Wort "Menschen" ersetzt und werden nach dem Wort "Erkrankungen" die Wörter "und bzw. oder für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe I" eingefügt.

ee) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

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6. weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote für Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung "6. weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinn des § 45c Abs. 3 Satz 1 und 5 SGB XI."

c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Als niedrigschwellige Entlastungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt:

  1. Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,
  2. Alltagsbegleiter,
  3. Pflegebegleiter,
  4. die in Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Dienste,
  5. weitere niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinn von § 45c Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB XI."

d) Der bisherige Abs. 1 Satz 2 und 3 wird Abs. 3 Satz 1 und 2 und es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bietet ein niedrigschwelliges Angebot sowohl Betreuungs- als auch Entlastungsleistungen nach den Abs. 1 und 2 an, kann dieses bei Vorliegen der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen eine gemeinsame Anerkennung als Betreuungs- und Entlastungsangebot erhalten."

4. § 82 wird wie folgt gefasst:

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§ 82 Voraussetzungen für die Anerkennung14

(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote werden, vorbehaltlich des Abs. 2, anerkannt, wenn

  1. dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird, aus dem sich ergibt, dass die ehrenamtlich Helfenden nachweislich angemessen geschult und fortgebildet sowie laufend fachlich begleitet und unterstützt werden,
  2. die Betreuung auf Dauer ausgerichtet ist und regelmäßig und verlässlich angeboten wird,
  3. ausreichender Versicherungsschutz besteht und
  4. der Antragsteller der zuständigen Behörde jährlich

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