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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern-

Vom 10. Mai 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 17.05.2016 S. 82)
86-7-A/G



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Art. 5 Belastungsausgleich im Jahr 2007 zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und zu den Leistungen an Ausländer, Aussiedler, Spätaussiedler"  "Art. 5 Belastungsausgleich"

b) Der Angabe zu Art. 118 wird das Wort " , Außerkrafttreten" angefügt.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise sind kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie und die zugelassenen Träger nach § 6a SGB II nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr."  "(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

"Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise sind zuständig für alle Leistungen im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. "

wird aufgehoben.

bb) Die Satznummerierung in Satz 2 wird gestrichen.

3. In Art. 3 Satz 2 werden die Wörter "Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle" durch die Wörter "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.

4. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Belastungsausgleich im Jahr 2007 zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und zu den Leistungen an Ausländer, Aussiedler, Spätaussiedler"  "Belastungsausgleich".

b) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden jährlich eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen im jeweiligen Vorjahr (Bezugsjahr) aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie aus der zum 1. Januar 2006 erfolgten Änderung von Art. 7 und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (AGSGB) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung erwachsen sind."  "Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden jährlich eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen im jeweiligen Vorjahr (Bezugsjahr)
  1. aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt,
  2. aus der zum 1. Januar 2006 erfolgten Änderung von Art. 7 und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung sowie
  3. durch Leistungsausgaben für Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

erwachsen sind."

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Satznummerierung und die Wörter "gemäß Satz 4" gestrichen.

bb) Die Sätze 2 bis 5

"Den Bezirken, den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden entstandene Ent- und Belastungen im Jahr 2006 sind unter Berücksichtigung statistischer Daten
  1. zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch des Jahres 2006,
  2. zum Bundessozialhilfegesetz und zum Grundsicherungsgesetz, jeweils in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,

zu ermitteln; dabei sind die Ausgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch um die Bundesleistung nach § 46 SGB II zu mindern und die Daten des Jahres 2004 mit einem geeigneten Faktor fortzuschreiben, um die sich im Fall des Fortgeltens der früheren Rechtslage ergebende hypothetische Entwicklung in den Jahren 2005 und 2006 zu ermitteln.

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