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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und des Aufnahmegesetzes
- Bayern -

Vom 5. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 21 vom 12.12.2017 S. 534)



§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 14 wird wie folgt gefasst:

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Art. 14 Zuständigkeiten "Art. 14 Aufsicht und Eingaben".

b) Die Angabe zu Art. 52 wird wie folgt gefasst:

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Art. 52 Kostenerstattung "Art. 52 Zuständigkeit für die Kostenerstattung".

c) Nach der Angabe zu Art. 52 wird folgende Angabe eingefügt:

"Art. 52a Kostentragung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche; Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu Art. 94 wird wie folgt gefasst:

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Art. 94 Zuständigkeit für Petitionen "Art. 94 Aufsicht und Eingaben".

e) Die Angabe zu Art. 109 wird wie folgt gefasst:

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(aufgehoben) "Art. 109 Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Infektionsschutzgesetz".

2. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

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(3) Die Aufsicht über die Landesverbände der Krankenkassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung führt das Staatsministerium, soweit die Landesverbände der Krankenkassen gemäß § 52 Abs. 1 und 4 SGB XI Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahrnehmen und soweit der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Aufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch wahrnimmt. 1m Übrigen führt die Aufsicht das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter bei der Bayerischen Landesunfallkasse ( § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB IV) ist das für den Sitz der Bayerischen Landesunfallkasse zuständige Oberversicherungsamt.

"(2) Oberste Verwaltungsbehörde im Sinn des Fuenften (SGB V) und Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung betreffender Vorschriften ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

(3) Die Aufsicht über die Landesverbände der Krankenkassen und über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung führt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege."

b) In Abs. 5 Satz 1, 3 und 6 werden jeweils nach dem Wort "Staatsministerium" die Wörter "für Gesundheit und Pflege" eingefügt.

3. Art. 14 wird wie folgt gefasst:

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Art. 14 Zuständigkeiten

Die fachgesetzliche Bewertung bei der Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Jugendhilfe sowie die Zuständigkeit für die Überprüfung und Bearbeitung von Eingaben und Petitionen zur Tätigkeit der örtlichen Jugendhilfeträger obliegt auf der Ebene der Staatsregierung dem Staatsministerium. Dieses ist befugt, die für die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

"Art. 14 Aufsicht und Eingaben

Bei der Wahrnehmung der Aufsicht ist die Auslegung des Jugendhilferechts durch das Staatsministerium maßgeblich. Hierzu und zur Bearbeitung von Eingaben zur Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf das Staatsministerium die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen."

4. Die Überschrift von Art. 52 wird wie folgt gefasst:

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Art. 52 Kostenerstattung "Art. 52 Zuständigkeit für die Kostenerstattung".

5. Nach Art. 52 wird folgender Art. 52a eingefügt:

"Art. 52a Kostentragung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche; Verordnungsermächtigung

(1) Der Staat erstattet dem zuständigen Bezirk die Kosten der öffentlichen Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die diesem nach § 89d Abs. 1 SGB VIII entstehen. Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.

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