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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung

Vom 11. September 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2018 S. 733)
Gl.-Nr.: 206-1-1-F



Siehe Fn. 1

Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-F), die durch § 3 des Gesetzes vom 27. November 2017 (GVBl. S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 3 ersetzt:

alt neu
§ 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik

(1) Die in Art. 13 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind nach Anlage 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten und zentrale Navigations- und Einstellungsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Soweit dies aus finanziellen, wirtschaftlichen oder verwaltungsorganisatorischen Gründen unverhältnismäßig oder aus technischen Gründen unmöglich ist, kann von einem barrierefreien Angebot abgesehen werden.

(2) Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Bayerischen Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien sowie den Landratsämtern, wird empfohlen, ihre Angebote entsprechend zu gestalten.

" § 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik

(1) Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind nach Anlage 1 der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten und zentrale Navigations- und Einstellungsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Auf den Startseiten von Websites von

  1. Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayBGG, mit Ausnahme
    1. der Gemeinden,
    2. der Gemeindeverbände,
    3. der Landratsämter und
    4. der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  2. Gerichten und
  3. Staatsanwaltschaften

sind bei Neuveröffentlichung zusätzliche Inhalte gemäß Anlage 2 BITV 2.0 in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. 2Sie umfassen

  1. 1. Informationen zum Inhalt,
  2. Hinweise der Navigation und
  3. Hinweise auf weitere Informationen, die in diesem Auftritt entweder in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache eingestellt sind.

(3) Schulen, Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen wird empfohlen, gemäß den Abs. 1 und 2 zu verfahren; Abs. 1 Satz 2 gilt, soweit sich die Inhalte auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

(4) Öffentliche Stellen können von einem barrierefreien Angebot im Sinne dieser Vorschrift im Einzelfall absehen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

§ 2 Erklärung zur Barrierefreiheit, Kontaktmöglichkeit

Die Verpflichteten nach § 1 Abs.1 Satz 2 veröffentlichen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die Nutzer Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.

§ 3 Durchsetzung und Überwachung

(1) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) überwacht nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2.

(2) Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 2 Satz 2 innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft das Landesamt auf Antrag des Nutzers, ob im Rahmen der Überwachung nach Abs. 1 gegenüber dem Verpflichteten Maßnahmen erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Nutzer geltend macht, dass sich ein nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Verpflichteter zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 beruft.

(3) Das Landesamt berichtet zum 30. Juni 2021 sowie nachfolgend alle drei Jahre an die für die Überwachung nach Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständige Stelle des Bundes. Für die Berichterstattung gelten Art. 8 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie die nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte entsprechend."

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