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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Gleichstellung

BayEGovV - Bayerische E-Government-Verordnung
Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik

- Bayern -

Vom 8. November 2016
(GVBl. Nr. 17 vom 15.11.2016 S. 314; 27.11.2017 S. 518 17; 11.09.2018 S. 733 18; 26.03.2019 S. 98 19; 11.02.2020 S. 36 20; 20a; 20b; 24.07.2020 S. 388 20c, ber. S. 547)
Gl.-Nr.: 206-1-1-F


Überschrift geändert 20

Archiv: 2006

Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik 18 20 20c

(1) Die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind so zu gestalten, dass sie die in § 3 Abs. 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. § 3 Abs. 2 bis 4 BITV 2.0 gilt entsprechend. Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Auf den Startseiten von Websites von

  1. Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayBGG, mit Ausnahme
    1. der Gemeinden,
    2. der Gemeindeverbände,
    3. der Landratsämter und
    4. der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  2. Gerichten und
  3. Staatsanwaltschaften

sind bei Neuveröffentlichung zusätzliche Inhalte gemäß Anlage 2 BITV 2.0 in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. 2Sie umfassen

  1. Informationen zum Inhalt,
  2. Hinweise der Navigation und
  3. Hinweise auf weitere Informationen, die in diesem Auftritt entweder in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache eingestellt sind.

(3) Schulen, Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen wird empfohlen, gemäß den Abs. 1 und 2 zu verfahren; Abs. 1 Satz 2 gilt, soweit sich die Inhalte auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

(4) Öffentliche Stellen können von einem barrierefreien Angebot im Sinne dieser Vorschrift im Einzelfall absehen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

§ 2 Erklärung zur Barrierefreiheit, Kontaktmöglichkeit 18 20

Die Verpflichteten nach § 1 Abs.1 Satz 3 veröffentlichen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die Nutzer Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.

§ 3 Durchsetzung und Überwachung 18 20

(1) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) überwacht nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 2.

(2) Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 2 Satz 2 innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft das Landesamt auf Antrag des Nutzers, ob im Rahmen der Überwachung nach Abs. 1 gegenüber dem Verpflichteten Maßnahmen erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Nutzer geltend macht, dass sich ein nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Verpflichteter zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 beruft.

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