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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
- Bayern -

Vom 11. Februar 2020
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2020 S. 36)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung

Die Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 1 Abs. 139 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
BayBITV - Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik
"BayEGovV - Bayerische E-Government-Verordnung - Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind nach Anlage 1 der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten und zentrale Navigations- und Einstellungsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. "Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind so zu gestalten, dass sie die in § 3 Abs. 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. § 3 Abs. 2 bis 4 BITV 2.0 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3. In § 2 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 3" und die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 4" ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird nach der Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

§ 2
Änderung der Bayerischen E-Government-Verordnung

Die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird nach dem Wort "E-Government-Gesetzes" die Angabe "(BayEGovG)" eingefügt.

2. § 5a wird § 6a und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5a Übergangsvorschrift

Die Vorschriften dieser Verordnung sind in der am 30. September 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden

  1. für Websites öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102
    1. im Fall der Veröffentlichung bis zum 30. September 2018 bis zum 30. September 2020,
    2. im Übrigen bis zum 30. September 2019,
  2. für mobile Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bis zum 30. Juni 2021.
" § 6a Übergangsvorschriften

(1) § 6 findet keine Anwendung auf Rechnungen über einen Bauauftrag im Sinne des § 103 Abs. 3 GWB, deren Wert den gemäß § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für mobile Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 in der am 30. September 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für Websites öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102, die vor dem 30. September 2018 veröffentlicht wurden, in der am 30. September 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen

(1) Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BayEGovG geregelte Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen setzt voraus, dass

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(Stand: 19.08.2020)

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