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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 27. November 2018
(GVBl. Nr. 23 vom 27.11.2018 S. 830)



Auf Grund

  1. des Art. 79 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 670) geändert worden ist, und
  2. des § 45a Abs. 3 Satz 1, des § 45c Abs. 7 Satz 5 und des § 45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in Verbindung mit § 45c Abs. 7 Satz 5 SGB XI

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 1. August 2018 (GVBl. S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Bereich der Altenpflege erfolgt die Bewilligung der Fördermittel mit der Maßgabe, dass die geförderten Pflegeplätze mindestens zehn Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden."

2. Die Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten "Abschnitt 5
Angebote zur Unterstützung im Alltag".

3. Die §§ 80 und 81 werden wie folgt gefasst:

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§ 80 Zuständige Behörde

Für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.

§ 81 Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

Als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt

  1. Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
  2. ehrenamtliche Helferkreise, insbesondere auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in Gruppen oder in Einzelbetreuung,
  3. qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen und bzw. oder für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe I,
  4. familienentlastende Dienste,
  5. Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, sowie
  6. weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinn des § 45c Abs. 3 Satz 1 und 5 SGB XI.

(2) Als niedrigschwellige Entlastungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt:

  1. Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,
  2. Alltagsbegleiter,
  3. Pflegebegleiter,
  4. die in Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Dienste,
  5. weitere niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinn von § 45c Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB XI.

Bietet ein niedrigschwelliges Angebot sowohl Betreuungs- als auch Entlastungsleistungen nach den Abs. 1 und 2 an, kann dieses bei Vorliegen der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen eine gemeinsame Anerkennung als Betreuungs- und Entlastungsangebot erhalten.

" § 80 Zuständigkeit für die Anerkennung

Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.

§ 81 Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag

Auf Antrag werden nach Maßgabe des § 82 insbesondere folgende Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anerkannt:

  1. Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige,
  2. ehrenamtliche Helferkreise, insbesondere auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in Gruppen oder in Einzelbetreuung,
  3. qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten für Pflegebedürftige,
  4. Pflegebegleiter,
  5. Alltagsbegleiter,
  6. haushaltsnahe Dienstleistungen,
  7. familienentlastende Dienste,
  8. Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen."

4. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 82 Voraussetzungen der Anerkennung".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote" durch die Wörter "Andere als die in § 81 Nr. 7 und 8 genannten Angebote zur Unterstützung im Alltag" ersetzt.

bbb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird, aus dem sich ergibt, dass die eingesetzten Kräfte,
  1. soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert sind und

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