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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 5. Februar 2019
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2019 S. 24)



Auf Grund des § 113 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 670) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der AVSG

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2018 (GVBl. S. 830) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 103 wird folgender Teil 11 eingefügt:

"Teil 11
Vorschriften für den Bereich der Insolvenzordnung

§ 104 Insolvenzberatung

(1) Die Insolvenzberatung ist im Sinn des Art. 113 AGSG nur sichergestellt, wenn bezogen auf jeweils 130.000 Einwohner im Versorgungsgebiet Beratungspersonal in der Summe einer Vollzeitstelle vorgehalten wird. Die Insolvenzberatung kann in kommunaler Zusammenarbeit sichergestellt werden.

(2) Die psychosoziale Beratung ist integrierter Bestandteil der Insolvenzberatung, um die Gefahr einer erneuten Überschuldung abzuwenden.

(3) Die Beratungsstellen arbeiten für die zu beratende Person kostenfrei."

2. Die bisherigen Teile 11 bis 13 werden die Teile 12 bis 14.

§ 2
Weitere Änderung der AVSG

Gültig ab 01.01.2022

§ 104 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Insolvenzberatung ist im Sinn des Art. 113 AGSG nur sichergestellt, wenn bezogen auf jeweils 130.000 Einwohner im Versorgungsgebiet Beratungspersonal in der Summe einer Vollzeitstelle vorgehalten wird. "(1) Die Insolvenzberatung ist im Sinn des Art. 113 AGSG nur sichergestellt, wenn
  1. bezogen auf jeweils 130.000 Einwohner im Versorgungsgebiet Beratungspersonal in der Summe einer Vollzeitstelle und
  2. in jeder Beratungsstelle qualifiziertes Beratungspersonal im Sinne von Art. 112 Abs. 2 Satz 2 AGSG in der Summe von zwei Vollzeitstellen vorgehalten wird."

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 190524

ENDE

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