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Regelwerk

Änderungstext

BayTHG II - Bayerisches Teilhabegesetz II
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 23 vom 30.12.2019 S. 747)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 5 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter "Verbundmasse nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 FAG" durch die Wörter "Verbundmasse nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG)" und die Wörter "Verbundzeitraum nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 FAG" durch die Wörter "Verbundzeitraum nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFAG" ersetzt.

2. In Art. 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "seelisch behinderte junge Menschen" durch die Wörter "junge Menschen mit einer seelischen Behinderung" ersetzt.

3. In Art. 49 Satz 2 werden die Wörter "im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat" gestrichen.

4. Art. 53 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 53 ff. SGB XII" durch die Wörter "Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Sozialhilfe" durch das Wort "Eingliederungshilfe" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 53 ff. SGB XII" durch die Wörter "Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die Wörter "Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX" ersetzt.

5. Art. 64 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "mehrfach behinderte junge Menschen" durch die Wörter "junge Menschen mit einer Mehrfachbehinderung" ersetzt.

b) In Abs. 1 werden die Wörter "Eingliederungshilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)" durch die Wörter "Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" und die Wörter "Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "Eingliederungshilfe nach Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6. In Art. 66a wird die Angabe "(SGB IX)" gestrichen.

7. Dem Teil 7a werden die folgenden Art. 66d bis 66g angefügt:

"Art. 66d Träger der Eingliederungshilfe

(1) Träger der Eingliederungshilfe sind die Bezirke. Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Träger der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit Normen des Eingliederungshilferechts betroffen sind.

Art. 66e Heranziehung von Landkreisen und kreisfreien Städten

Die Träger der Eingliederungshilfe können durch Rechtsverordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Teil 2 Kapitel 3 SGB IX zur Durchführung und Entscheidung heranziehen. Ausgenommen sind Leistungen in Fachkrankenhäusern für Menschen mit Behinderung und in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen. Wird im Fall des Satz 1 eine Leistung an einem Ort zur medizinischen Rehabilitation im Sinn des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI erbracht, umfasst die sachliche Zuständigkeit auch die Leistungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, die gleichzeitig zu erbringen sind, sowie eine Leistung nach § 74 SGB XII. Art. 83 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 4 und Art. 86 Abs. 2 gelten entsprechend.

Art. 66f Einrichtungen und Dienste

Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und den §§ 95, 124 Abs. 1 SGB IX obliegen den Bezirken als Trägern der Eingliederungshilfe. Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung gilt ergänzend. Art. 85 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 66g Anwendung von Vorschriften über die Sozialhilfe

(1) Art. 84 Abs. 1 und 3 gelten bezüglich der Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe entsprechend.

(2) Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 bis 3 gelten bezüglich der Kostentragung und der Beteiligung des Freistaates Bayern entsprechend."

8. In Art. 71 Satz 3 werden die Wörter "behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

9. In Art. 72 Satz 3 werden die Wörter "behinderte oder psychisch kranke Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderung oder einer psychischen Erkrankung" ersetzt.

10. In Art. 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Behindertenpflege" durch die Wörter "Pflege für Menschen mit Behinderung" ersetzt.

11. Art. 77 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "körperlich, geistig und seelisch Behinderte" durch die Wörter "Menschen mit einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort "Behinderteneinrichtungen" durch die Wörter "Einrichtungen für Menschen mit Behinderung" ersetzt.

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