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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 31. März 2020
(BayMBl. Nr. 161 vom 31.03.2020)



Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes ( ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 146 wird folgender Teil 15 eingefügt:

"Teil 15
Vorschriften für den Bereich des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

§ 146a Zuständigkeit für das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Soweit das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Leistungsträgern nach § 12 SGB I Aufgaben zuweist, sind die durch das Landesrecht bestimmten Träger auch insoweit zuständig."

2. Der bisherige Teil 15 wird Teil 16.

3. Der bisherige § 146a wird § 146b.

4. In § 147 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "tritt" durch die Wörter "und Teil 15 treten" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

ID: 200575

ENDE

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