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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 17. März 2020
(GVBl. Nr. 8 vom 31.03.2020 S. 182, ber. S. 197)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "AGSG" durch die Wörter "des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)" ersetzt.

2. Die §§ 10 bis 10d werden die §§ 6 bis 10.

3. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern " §§ 41 bis 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung" die Angabe "(ZPO)" eingefügt und werden nach der Angabe " § 41 Nr. 7 und 8" die Wörter "der Zivilprozessordnung" durch die Angabe "ZPO" ersetzt.

4. Die Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 1
Landespflegeausschuss
"Abschnitt 1
Ausschüsse nach § 8a SGB XI".

5. Nach der Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 1
Landespflegeausschuss und sektorenübergreifender Landespflegeausschuss".

6. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege geführt."

7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Sektorenübergreifender Landespflegeausschuss

(1) Der Landespflegeausschuss tritt auf seinen Beschluss oder auf Beschluss des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 7 als sektorenübergreifender Landespflegeausschuss im Sinn des Art. 77a Abs. 1 AGSG zusammen. Aus sachlichen Gründen kann eine Sitzung des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses vertagt werden.

(2) Abweichend von § 42 Abs. 2 setzt sich der sektorenübergreifende Landespflegeausschuss zusammen aus

  1. den Mitgliedern gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7,
  2. sieben Mitgliedern aus dem Bereich der Pflege- und Krankenkassen,
  3. einem Mitglied aus dem Bereich der Bayerischen Krankenhausgesellschaft,
  4. einem Mitglied aus dem Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,
  5. einem Mitglied aus dem Bereich der Vereinigung der Pflegenden in Bayern,
  6. einem Mitglied als Vertretung des Bayerischen Bezirketags.

Stellt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege fest, dass eine Angelegenheit allein oder weitüberwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betrifft, tritt für deren Behandlung an die Stelle des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 4 ein Mitglied aus dem Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns.

(3) § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 30 betragen.

(4) Die Empfehlungen des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses sind einstimmig mit den Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein."

8. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "des Landespflegeausschusses" eingefügt.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen in Bayern werden gemäß Abs. 1 Satz 1 bestellt. Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt fünf und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder; im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Ein Mitglied entfällt auf die kommunalen Einrichtungsträger."

c) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "des Landespflegeausschusses" eingefügt.

d) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

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