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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 21. April 2023
(GVBl. Nr. 8 vom 28.04.2023 S. 158)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 676) und durch § 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 3 Erstattungsleistungen des Bundes "Art. 3 Zuweisungen an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise".

2. Abs. 2 Satz 3 wird

Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat bestimmt.

aufgehoben.

3. Nach Abs. 3 werden die folgenden Abs. 4 und 5 eingefügt:

"(4) Soweit der Freistaat Bayern erhöhte Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zur Unterstützung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft der Geflüchteten aus der Ukraine nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, erhalten die kreisfreien Gemeinden und Landkreise jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechende Zuweisungen.

(5) Das Nähere zu den Abs. 2 und 4 wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmt."

4. Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

ID: 230837

ENDE

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(Stand: 28.04.2023)

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