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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 443)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Dem Art. 85 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

"Eine Übermittlung der in § 31a Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Daten zu dem in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Zweck durch die Schule an die Agentur für Arbeit ist zulässig. Die Daten werden nicht übermittelt, wenn die oder der Betroffene der Übermittlung widerspricht. Auf ihr Widerspruchsrecht sind die Betroffenen hinzuweisen."

§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Nach Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 21. April 2023 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird folgender Teil 2a eingefügt:

"Teil 2a
Vorschriften für den Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -

Art. 4 Verarbeitung von Sozialdaten nach § 31a Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf die in § 31a Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten, die ihm durch die Agentur für Arbeit übermittelt worden sind, verarbeiten, soweit das erforderlich ist, um dem oder der Betroffenen Angebote zur Berufsberatung und Berufsorientierung zu unterbreiten.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Angebotsunterbreitung nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung."

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

ID: 231569

ENDE

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(Stand: 10.08.2023)

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