Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 697)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 99 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und durch Art. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe "das Verfahren" durch die Angabe "Näheres" ersetzt.

b) In Abs. 3 Halbsatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "bzw." durch die Angabe "oder" ersetzt.

2. In Art. 17 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "bzw." durch die Angabe "oder" ersetzt.

3. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nrn. 2 und 8 wird jeweils die Angabe "bzw." durch die Angabe "oder" ersetzt.

bb) In Nr. 9 werden die Angabe " . Ihre" durch die Angabe "; ihre" und die Angabe " . " am Ende durch die Angabe ", " ersetzt.

cc) Folgende Nr. 10 wird angefügt:

"10. Vertreter selbstorganisierter Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII, soweit die Satzung dies im Hinblick auf § 71 Abs. 2 SGB VIII bestimmt."

b) In Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Abs. 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "bzw." durch die Angabe "oder" ersetzt.

4. In Art. 24 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Jugendarbeit" die Angabe "sowie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 9a SGB VIII" eingefügt.

5. In Art. 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird jeweils die Angabe "bzw." durch die Angabe "oder" ersetzt.

6. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. je ein Mitglied aus dem Bereich der Katholischen und Evangelischen Kirche und der Israelitischen Kultusgemeinden, das von der zuständigen Stelle der jeweiligen Kirche bzw. dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden benannt wird, "7. je ein Mitglied aus dem Bereich der Katholischen und Evangelischen Kirche, das von der zuständigen Stelle der jeweiligen Kirche benannt wird, und ein Mitglied der Israelitischen Kultusgemeinden, das von dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden benannt wird,"

7. In Art. 34 Abs. 2 Satz 2, Art. 35 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 4 und 6, Art. 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 40 Satz 1, Art. 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "bzw." durch die Angabe "oder" ersetzt.

8. Die Überschrift des Art. 57 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 57 Ausnahmen vom Jugendschutz "Art. 57 Zuständigkeiten des Jugendamtes".

9. In Art. 61 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Erlaubnis" durch die Angabe "Anerkennung" ersetzt.

10. In Art. 66 Nr. 2 wird jeweils die Angabe "bzw." durch die Angabe "oder" ersetzt.

11. In Art. 66c wird die Angabe "Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH)" durch die Angabe "Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V. (LAGS)" ersetzt.

12. In Art. 87 Abs. 3 sowie Art. 93 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "LAGH" durch die Angabe "LAGS" ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 253327

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion