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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BremAGPflegeVG - Bremisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz
- Bremen -

Vom 26. März 1996
(Brem.GBl. vom 12.04.1996 S.85; 13.06.2000 S. 164; 27.06.2000 S. 237; 18.12.2001 S. 470; 18.12.2003 S. 413; 28.03.2006 S. 149; 17.05.2011 S. 363; 13.12.2011 S. 24; 28.02.2012 S. 96; 02.08.2016 S. 434; 20.10.2020 S. 1172; 08.06.2021 S. 512 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 2161-h-1


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur als Voraussetzung für eine regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante sowie teil- und vollstationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung.

(2) Pflegeeinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft sollen nur insoweit errichtet oder ausgebaut werden, als eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche Versorgungsstruktur nicht durch freigemeinnützige oder privatgewerbliche Träger sichergestellt wird.

(3) Im Interesse eines möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebens der pflegebedürftigen Menschen und einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft soll dieses Gesetz zugleich zu einer erhöhten sozialen Absicherung insbesondere bei Eintritt einer stationären Pflegebedürftigkeit beitragen.

Abschnitt 2
Zusammenarbeit und Vernetzung

§ 2 Zusammenarbeit

(1) Das Land, die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen eng und partnerschaftlich zusammen. Sie haben gemeinsam für eine humane und aktivierende Pflege und für ein nahtloses Ineinandergreifen von ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege sowie von pflegerischer und gesundheitlicher und sozialer Versorgung zu sorgen. Der Vermeidung oder Verminderung von Pflegebedürftigkeit durch Prävention und Rehabilitation und der Stärkung der häuslichen Pflege kommt dabei leitende Bedeutung zu.

(2) In die erforderlichen Abstimmungsprozesse ist insbesondere der Landespflegeausschuß einzubeziehen.

§ 3 Vernetzung von Pflegeeinrichtungen mit Einrichtungen der Krankenhausbehandlung und der Rehabilitation

(1) Im Rahmen ihres sich aus § 12 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Auftrages zur Koordination der für die pflegebedürftige Menschen zur Verfügung stehenden Hilfen sollen die Landesverbände der Pflegekassen

  1. mit den Vereinigungen der Träger von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung zu dem Zweck abschließen, einen reibungslosen Übergang von einer Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zur Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu regeln.
  2. mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung zu dem Zweck abschließen, einen reibungslosen Übergang von einer Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zur Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch und ein nahtloses Ineinandergreifen von ambulanter, teil- und vollstationärer Pflege zu regeln. Die Vereinbarung hat insbesondere sicherzustellen, daß die Pflegekassen stets über freie Plätze in den Pflegeeinrichtungen unterrichtet sind.

(2) Einrichtungen der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation für körperlich, geistig und seelisch behinderte und kranke Menschen sollen, sofern sie nicht selbst die erforderlichen ergänzenden Pflegeleistungen bereitstellen, enge Kooperationsbeziehungen auf vertraglicher Basis mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen bilden.

Abschnitt 3
Planung der pflegerischen Versorgungsstruktur

§ 4 Planung

(1) Die Planung erstreckt sich auf alle ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie hat den Bedarf an Pflegeangeboten, unterschieden nach Versorgungsformen, Versorgungsbereichen und Versorgungsregionen festzustellen und durch Vergleich mit der vorhandenen Versorgungsstruktur Entwicklungsziele unter Beachtung des Vorrangs der Prävention und Rehabilitation sowie der häuslichen Pflege abzuleiten. Hierbei sind insbesondere die Planungen im Gesundheitswesen hinsichtlich der stationären ärztlichen Behandlung, der Behandlungspflege und der Rehabilitation zu berücksichtigen.

(2) Die Ergebnisse der Planung dienen den pflegebedürftige Menschen, den Leistungserbringern und den Sozialleistungsträgern zur Orientierung (Leitplan) und sind von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport zu veröffentlichen.

(3) Die Planung der pflegerischen Versorgungsstruktur hat den gleichen Zeitraum wie die Finanzplanung zu umfassen. Während des Planungszeitraumes eintretende Veränderungen sind durch jährliche Plananpassungen zu erfassen.

(4) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport kann Richtlinien für das Nähere zur Durchführung der Planung erlassen.

§ 5 Zuständigkeit

(1) Die Planungsverantwortung für die pflegerische Versorgungsstruktur des Landes liegt bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport. Die Planungsverantwortung schließt die Zuständigkeit für die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen nach den Bestimmungen der Abschnitte 4 und 5 dieses Gesetzes ein.

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