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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BremVBD - Bremische Verordnung über barrierefreie Dokumente
Verordnung zur Gestaltung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz

- Bremen -

Vom 27. September 2005
(Brem.GBl. S. 541; 25.05.2010 S. 349; 20.11.2012 S. 512 12; 14.04.2020 S. 228aufgehoben)
Gl.-Nr.: 86-e-3



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413 - 86-e-1) verordnet der Senat:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von § 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber allen Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und die sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Bremen als Träger öffentlicher Gewalt geltend machen.

§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung

(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung umfasst schriftliche Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.

§ 3 Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Die Zugänglichmachung in schriftlicher Form erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.

(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der bremischen Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung ( BremBITV) maßgebend.

§ 4 Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften über die Bekanntgabe nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben davon unberührt.

§ 5 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.

§ 6 Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.

§ 7 Evaluation 12

Die Verordnung wird drei Jahre nach dem 21. November 2012 a auf ihre Wirkung überprüft. Dabei werden die nach § 12 Absatz 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände und die oder der Landesbehindertenbeauftragte beteiligt.

§ 8 In-Kraft-Treten 12

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


ENDE

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