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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes
- Bremen -

Vom 26. August 2026
(Brem.GBl. Nr. 91 vom 08.09.2026 S. 598)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Das Bremische Nichtraucherschutzgesetz vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 515), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach dem Wort "Rauchen" die Wörter "von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten," eingefügt.

bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "sowie Spielbanken im Sinne des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank;" ersetzt.

cc) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

"12. Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 5a Absatz 1 des Bremischen Glücksspielgesetzes."

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Das Rauchen ist verboten auf öffentlich und temporär öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen. "(3) Das Rauchen ist ferner verboten
  1. auf öffentlich und temporär öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen;
  2. innerhalb überdachter Bereiche an Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs;
  3. in den Außenbereichen von gastronomischen Betrieben, soweit sich diese Betriebe in Schwimm- und Spaßbädern, Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Kletterparks, Krankenhäusern oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen befinden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "und Nummer 11" sowie die Wörter "und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen" gestrichen.

b) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:

"(10) In den in § 2 Absatz 3 Nummer 3 genannten Außenbereichen von gastronomischen Betrieben können entsprechend gekennzeichnete Bereiche vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist."

3. § 5 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. der Betreiber oder die Betreiberin der Gaststätte, des Hotels oder der Diskothek im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 oder der Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11. "2. der Betreiber oder die Betreiberin der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 8 und 10 bis 12 sowie Absatz 3."

4. § 6 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. zulässt, dass in Gaststätten, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen geraucht wird, ohne dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 oder 7 vorliegen oder in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder "3. zulässt, dass in Gaststätten geraucht wird, ohne dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 6 oder 7 vorliegen, oder"

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

ID: 262230

ENDE

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(Stand: 08.09.2026)

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