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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes
- Bremen -
Vom 26. August 2026
(Brem.GBl. Nr. 91 vom 08.09.2026 S. 598)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Bremische Nichtraucherschutzgesetz vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 515), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach dem Wort "Rauchen" die Wörter "von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten," eingefügt.
bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "sowie Spielbanken im Sinne des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank;" ersetzt.
cc) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 5a Absatz 1 des Bremischen Glücksspielgesetzes."
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Das Rauchen ist verboten auf öffentlich und temporär öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen. | "(3) Das Rauchen ist ferner verboten
|
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "und Nummer 11" sowie die Wörter "und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen" gestrichen.
b) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
"(10) In den in § 2 Absatz 3 Nummer 3 genannten Außenbereichen von gastronomischen Betrieben können entsprechend gekennzeichnete Bereiche vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist."
3. § 5 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. der Betreiber oder die Betreiberin der Gaststätte, des Hotels oder der Diskothek im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 oder der Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11. | "2. der Betreiber oder die Betreiberin der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 8 und 10 bis 12 sowie Absatz 3." |
4. § 6 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. zulässt, dass in Gaststätten, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen geraucht wird, ohne dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 oder 7 vorliegen oder in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder | "3. zulässt, dass in Gaststätten geraucht wird, ohne dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 6 oder 7 vorliegen, oder" |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID: 262230
| ENDE |
(Stand: 08.09.2026)
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