Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeitsschutz |
![]() |
BremNiSchG - Bremisches Nichtraucherschutzgesetz
- Bremen -
Vom 18. Dezember 2007
(GBl. Nr. 53 vom 27.12.2007 S. 515; 16.12.2008 S. 413 08; 27.11.2012 S. 505 12; 25.06.2013 S. 297 13; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 16a; 14.03.2017 S. 121 17; 06.06.2018 S. 254 18; 20.10.2020 S. 1172 20; 26.08.2026 S. 598 26)
Gl.-Nr.: 2127-g-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Ziel
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Gesundheit von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den vom Rauchen ausgehenden Gesundheitsgefahren zu schützen und Vorsorge vor dem Entstehen solcher Gefahren zu treffen.
(2) Andere Vorschriften, die dem in Absatz 1 genannten Ziel dienen, bleiben unberührt.
(1) Das Rauchen(gültig ab 01.01.2027 von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten,) ist verboten in vollständig oder weitgehend umschlossenen Räumen von
Das Rauchverbot nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Dienstwagen, deren Halter Einrichtungen nach Nummer 1 sind.
(2) Bei Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände.
(3) Das Rauchen ist ferner verboten
§ 3 Ausnahmen vom Rauchverbot 08 13 26
(1) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht für Räume, die zu Wohnzwecken oder zur alleinigen privaten Nutzung überlassen sind.
(2) In Justizvollzugsanstalten und vergleichbaren Einrichtungen gilt das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 nicht in den zur alleinigen Nutzung überlassenen Hafträumen und in den vollständig umschlossenen Räumen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zulässt. Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht in von der Leitung der Einrichtung ausgewiesenen Räumen der Staatsanwaltschaften und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der zu vernehmenden Person das Rauchen gestattet wird.
(3) In den in § 2
(Stand: 08.09.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion