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Regelwerk, Arbeitsschutz

BremNiSchG - Bremisches Nichtraucherschutzgesetz
- Bremen -

Vom 18. Dezember 2007
(GBl. Nr. 53 vom 27.12.2007 S. 515; 16.12.2008 S. 413 08; 27.11.2012 S. 505 12; 25.06.2013 S. 297 13; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 16a; 14.03.2017 S. 121 17; 06.06.2018 S. 254 18; 20.10.2020 S. 1172 20; 26.08.2026 S. 598 26)
Gl.-Nr.: 2127-g-1



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Ziel

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Gesundheit von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den vom Rauchen ausgehenden Gesundheitsgefahren zu schützen und Vorsorge vor dem Entstehen solcher Gefahren zu treffen.

(2) Andere Vorschriften, die dem in Absatz 1 genannten Ziel dienen, bleiben unberührt.

§ 2 Rauchverbot 08 13 13 26

(1) Das Rauchen(gültig ab 01.01.2027 von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten,) ist verboten in vollständig oder weitgehend umschlossenen Räumen von

  1. Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden, den der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinden unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie den Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land oder die Stadtgemeinden mit Mehrheit beteiligt sind;
  2. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von ihrer Trägerschaft;
  3. Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes;
  4. Studierendenheimen;
  5. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
    1. Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft,
    2. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,
    3. Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,
    4. staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie staatlich anerkannten und anderen nichtstaatlichen Universitäten;
  6. Sporthallen, Hallenbädern und sonstigen Einrichtungen, die der Ausübung von Sport dienen;
  7. Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung insbesondere politischer, wirtschaftlicher, künstlerischer, unterhaltender, sozialkultureller oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
  8. Einrichtungen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Gaststätten), Hotels sowie Diskotheken;
  9. Einrichtungen in Häfen und auf Flughäfen, soweit sie von Passagieren genutzt werden,
  10. Einkaufszentren und Einkaufspassagen;
  11. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 des Bremischen Spielhallengesetzes(. gültig ab 01.01.2027 sowie Spielbanken im Sinne des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank;)
  12. (Gültig ab 01.01.2027 Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 5a Absatz 1 des Bremischen Glücksspielgesetzes.)

Das Rauchverbot nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Dienstwagen, deren Halter Einrichtungen nach Nummer 1 sind.

(2) Bei Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände.

(3) Das Rauchen ist ferner verboten

  1. auf öffentlich und temporär öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen;
  2. innerhalb überdachter Bereiche an Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs;
  3. in den Außenbereichen von gastronomischen Betrieben, soweit sich diese Betriebe in Schwimm- und Spaßbädern, Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Kletterparks, Krankenhäusern oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen befinden.

§ 3 Ausnahmen vom Rauchverbot 08 13 26

(1) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht für Räume, die zu Wohnzwecken oder zur alleinigen privaten Nutzung überlassen sind.

(2) In Justizvollzugsanstalten und vergleichbaren Einrichtungen gilt das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 nicht in den zur alleinigen Nutzung überlassenen Hafträumen und in den vollständig umschlossenen Räumen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zulässt. Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht in von der Leitung der Einrichtung ausgewiesenen Räumen der Staatsanwaltschaften und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der zu vernehmenden Person das Rauchen gestattet wird.

(3) In den in § 2

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