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Regelwerk; Arbeitssicherheit & Arbeitsrecht

Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen
- Bremen -

Vom 23. September 2025
(Brem.ABl. Nr. 171 vom 26.09.2025 S. 865)



Archiv 2020

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist zuständig für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes, soweit im Berufsbildungsgesetz, in den darauf gestützten Rechtsverordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist zuständige oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absatz 1 und Absatz 2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 50c Absatz 4 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1, § 70 Absatz 1, § 71 Absatz 9 Satz 2, § 77 Absatz 2, § 82 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes, soweit nicht nachfolgend oder durch Rechtsverordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Genehmigung von Beschlüssen über Gebühren in Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten nach § 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern.

(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Genehmigung von Beschlüssen über Gebühren in Angelegenheiten der beruflichen Bildung nach § 27 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen.

(5) Nach Landesrecht zuständige Behörde für die Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes ist

  1. nach § 71 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes die Senatorin für Justiz und Verfassung,
  2. nach § 71 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes der Senator für Finanzen und
  3. nach § 71 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(6) Für die ihrer Aufsicht unterliegenden zuständigen Stellen ist nach § 71 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes die Senatorin für Justiz und Verfassung, nach § 71 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes der Senator für Finanzen und nach § 71 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 47 Absatz 1 Satz 2, § 50c Absatz 4 Satz 2, § 54 Absatz 3 und § 71 Absatz 9 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. Für die Berufsausbildung der Verwaltungsfachangestellten, für die der Magistrat Bremerhaven die zuständige Stelle für die Berufsbildung ist, nimmt der Senator für Finanzen die Aufgaben der zuständigen obersten Landesbehörde im Sinne von § 71 Absatz 9 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes wahr.

§ 2

(1) Der Senator für Finanzen ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 40 Absatz 6 Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 4, § 77 Absatz 3 Satz 2 und § 82 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes. Außerdem ist er zuständige Stelle im Sinne von § 56 Absatz 1 und Absatz 2 und § 62 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist und die Bildungsmaßnahmen nicht dem Schulrecht der Länder unterstehen.

(2) Der Senator für Finanzen ist zuständige Stelle für die Berufsbildung und die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes

  1. im öffentlichen Dienst des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
  2. im öffentlichen Dienst der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 73 Absatz 2 Satz 1 mit Ausnahme der Berufsausbildung der Verwaltungsfachangestellten, für die der Magistrat Bremerhaven die zuständige Stelle für die Berufsbildung und nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist,
  3. in der Hauswirtschaft im Lande Bremen nach § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes,

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