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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB XII

HAG/SGB XII - Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe
- Hessen -

Vom 13. September 2018
(GVBl. Nr. 22 vom 13.09.2018 S. 590; 07.05.2020 S. 318 20; 30.09.2021 S. 637 21; 01.06.2022 S. 358 22; 24.05.2023 S. 360 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 34-77



Archiv: 2004

§ 1 Träger der Sozialhilfe 23

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Sie nehmen diese Aufgaben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung wahr; soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nehmen die Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

§ 2 Zuständigkeit 21 22 23

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die erstmals vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, denen Rahmenkonzepte

  1. zur vollstationären Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schäden in Phase F oder Beatmungspflicht und Menschen mit organisch bedingten Persönlichkeitsstörungen in Phase F in Hessen,
  2. zur vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität oder
  3. für ältere Menschen mit geistigen Behinderungen in Verbindung mit schwerer oder schwerster Pflegebedürftigkeit

zugrunde liegen.

(2) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Im Übrigen findet das Zwoelfte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechende Anwendung.

(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für Leistungen der

  1. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistung
    1. in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung,
    2. in einer betreuten Wohnmöglichkeit oder
    3. durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder einer Tagesaufenthaltsstätte zu erbringen ist,
  2. Blindenhilfe nach § 72 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistung des Sofortzuschlages nach § 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3 Vorläufige Hilfeleistung 23

(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, hat die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn

  1. nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit, oder
  2. der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, insbesondere bei einem Zuständigkeitswechsel, soweit die Leistung keinen Aufschub duldet.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 hat die kreisangehörige Gemeinde die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn der Landkreis nicht rechtzeitig tätig werden kann. Der örtliche Träger der Sozialhilfe oder die kreisangehörige Gemeinde hat den überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Landkreis unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat die durch die vorläufige Hilfe entstandenen Aufwendungen zu erstatten, in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht zuständig war; § 91 Abs. 1 und die §§ 111

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