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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht; SGB XII

HAG/SGB XII - Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch
- Hessen -

Vom 20. Dezember 2004
(GVBl. I Nr. 23 vom 23.12.2004 S. 488;14.12.2006 S. 666; 29.09.2008 S. 881 08; 27.04.2010 S. 138; 10.06.2011 S. 305 11; 13.12.2012 S. 622 12; 10.12.2013 S. 675 13;28.06.2017 S. 147 17; 29.09.2017 S. 310 17a; 13.09.2018 S. 590 18, 18aaufgehoben)
Gl.-Nr.: 34-47


Zur aktuellen Fassung

§ 1 Träger der Sozialhilfe 13

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch; soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nehmen die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit 08 13 17a

(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig:

  1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung oder in einer betreuten Wohnmöglichkeit für behinderte Menschen nach Kapitel Sechs des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden; der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Hilfe
    1. in einer Einrichtung zur stationären oder zur teilstationären Betreuung,
    2. in einer betreuten Wohnmöglichkeit oder
    3. durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder Tagesaufenthaltsstätte

    zu gewähren ist,

  2. für die Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist,
  3. für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

  1. in einer Einrichtung zur stationären Betreuung oder
  2. in einer Werkstatt für behinderte Menschen

erhalten. Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gilt längstens bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenzen nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären Einrichtungen erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von Satz 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.


§ 2a Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch 17

Die nach § 97 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 2 für die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind auch zuständig für die Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil Achtes Kapitel des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

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