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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch und zur Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch
- Hessen -

Vom 29. September 2017
(GVBl. I Nr. 20 vom 11.10.2017 S. 310)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 147), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "bei Nichtsesshaften für die Hilfen nach § 8 Nr. 1 und 3 bis 7 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung außerhalb einer Einrichtung zur stationären Betreuung, sofern die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist" durch die Wörter "für die Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Hilfe

  1. in einer Einrichtung zur stationären oder zur teilstationären Betreuung,
  2. in einer betreuten Wohnmöglichkeit oder
  3. durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder Tagesaufenthaltsstätte

zu gewähren ist" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter " bis Achten" durch "und Siebten" ersetzt und das Semikolon und die Wörter "der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist für die Leistungen an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zuständig, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder zur teilstationären Betreuung zu gewähren" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. "(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  1. in einer Einrichtung zur stationären Betreuung oder
  2. in einer Werkstatt für behinderte Menschen

erhalten. Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gilt längstens bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenzen nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch."

2. § 3a

§ 3a Gemeinsame Vorschriften

(1) Die §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 302) gelten für die örtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend.

(2) Ein Zweckverband oder eine Anstalt öffentlichen Rechts kann gleichzeitig Aufgaben nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wahrnehmen; in diesem Fall sind die Aufgaben entsprechend den §§ 6 und 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch organisatorisch und finanziell getrennt auszuweisen.

wird aufgehoben.

3. Als § 4a wird eingefügt:

" § 4a Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger

(1) Der überörtliche Träger kann bestimmen, dass örtliche Träger dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden.

(2) Über die Heranziehung von örtlichen Trägern beschließt die Verwaltungsbehörde des überörtlichen Trägers; der Beschluss ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen."

4. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "21. März 2005 (BGBl. I S. 818)" durch " 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Als neue Abs. 1 und 2 werden eingefügt:

" (1) Zuständige Stelle für

  1. den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe und
  2. die Nachweisführung nach § 46a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

ist das Regierungspräsidium Gießen.

(2) Zuständige Stellen für den Vollzug der Prüfung nach § 46a Abs. 4 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und die Weiterleitung an das Regierungspräsidium Gießen sind die Regierungspräsidien."

b) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für
  1. den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe sowie
  2. die Durchführung der Prüfung und Nachweisführung nach den §§ 46a

des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen.

" (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Abs. 1 und 2 abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen."

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