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Regelwerk

Durchführungshinweise zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Hessen -

Vom 22. April 2008
(StAnz. Nr. 20 vom 12.05.2008 S. 1286)



Zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gebe ich die nachstehenden Hinweise:

I. Allgemeines

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in Kraft getreten. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt im Abschnitt 1 ( §§ 1 bis 14) den Anspruch auf Elterngeld und im Abschnitt 2 ( §§ 15 bis 21) den Anspruch auf Elternzeit.

Die Regelungen zum neuen Elterngeld gelten nur für die ab 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder. Alle im Jahr 2006 und früher geborenen Kinder fallen im Jahr 2007 und gegebenenfalls im Jahr 2008 weiterhin unter die Erziehungsgeldregelungen der §§ 1 bis 14 BErzGG; ein Anspruch auf das neue Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht. Die neuen Elternzeitregelungen sind ab 1. Januar 2007 für jedes Kind in Kraft getreten, und zwar unabhängig davon, wann das Kind geboren wurde.


Paragrafen ohne Angabe eines Gesetzes oder Tarifvertrages beziehen sich auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

1. Elterngeld ( §§ 1 bis 14 )

Zentrales Element des neuen Gesetzes ist eine Neuausrichtung der familienpolitischen Leistungen durch die Einführung eines sogenannten Elterngeldes. Das Elterngeld zielt darauf ab, Eltern, die in der Frühphase der Elternschaft der Betreuung ihres Kindes gegenüber einer vollen Erwerbstätigkeit den Vorrang einräumen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Es ist als dynamische Leistung ausgestaltet und orientiert sich am individuellen Einkommen, das nach der Geburt des Kindes weggefallen ist. Unterbrechen Erwerbstätige ihr Berufsleben oder reduzieren sie ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Wochenstunden, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, erhält der betreuende Elternteil ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent seines bisherigen Erwerbseinkommens in Höhe von maximal 1.800 Euro und mindestens 300 Euro.

Die Eltern können den Anspruch auf die bis zu 14 Monatsbeträge frei untereinander aufteilen. Dabei kann ein Elternteil längstens zwölf Monate Elterngeld beziehen; zwei weitere Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn auch der Partner oder die Partnerin wegen der Kindererziehung die Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Der Bezugszeitraum kann bei gleichem Gesamtbudget unter Halbierung der monatlichen Beträge auf bis zu 24 Monate, mit Partnermonaten auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden.

Das Elterngeld löst für alle nach dem 31. Dezember 2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder das bisherige Erziehungsgeld ab. Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht ( § 27 Abs. 1). Bei vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kindern kann also wie bisher Erziehungsgeld bezogen werden; und zwar im Jahr 2007 (Budget bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz BErzGG) oder Regelbetrag während der ersten zwölf Lebensmonate, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG) und gegebenenfalls auch 2008 (Regelbetrag bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG).

Da der Anspruch auf Elterngeld keine Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, wird hier auf weitergehende Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld verzichtet. Nähere Informationen zum Elterngeld sind im Internet unter www.bmfsfj.de oder www.elterngeld.net zu finden. Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die hessischen Ämter für Versorgung und Soziales.

Zu den Auskunfts- und Nachweispflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Elterngeld weise ich jedoch auf Folgendes hin: Eltern benötigen für den Antrag auf Elterngeld Einkommensnachweise für die Zeit vor der Geburt des Kindes und gegebenenfalls für die Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges. Arbeitgeber und ehemalige Arbeitgeber sind daher nach § 9 gesetzlich verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten beziehungsweise vormals beschäftigten Elterngeldberechtigten auf Verlangen Bescheinigungen über deren Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auszustellen. Arbeitgeber, die vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigen, handeln ordnungswidrig ( § 14 Abs. 1 Nr. 1). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden ( § 14 Abs. 2).

2. Elternzeit ( §§ 15 bis 21)

Die Regelungen zur Elternzeit aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz wurden im Wesentlichen inhaltsgleich in den Zweiten Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übernommen. Neben verschiedenen Anpassungen formaler Art wurde die Anmeldefrist auf sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit vereinheitlicht ( § 16 Abs. 1) und die Mindestdauer für den Fall der Vereinbarung einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung von bisher drei auf zwei Monate verkürzt, damit gegebenenfalls die zwei Partnerschaftsmonate in Anspruch genommen werden können ( § 15 Abs. 7 Nr. 3).

Die Neuregelungen zur Elternzeit gelten auch für Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden und/oder die sich am 1. Januar 2007 bereits in Elternzeit befanden. Die entsprechenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten.

II. Anspruch auf Elternzeit

1. Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitbeschäftigung und bei geringfügiger Beschäftigung. Auch Auszubildende können Elternzeit nehmen.

Beschäftigte haben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

  1. mit ihrem eigenen Kind (Buchst. a),
  2. mit einem Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen wurde (Buchst. b in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1),
  3. mit einem Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (Stiefkind) (Buchst. bin Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2),
  4. mit einem Kind, für das Elterngeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 beansprucht werden kann, weil die Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist oder über eine für dieses Kind beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde (Buchst. b in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3),
  5. mit einem Kind, für das sie als Verwandte bis zum dritten Grad (zum Beispiel Bruder, Nichte oder Enkelkind) oder als deren Ehegattinnen, deren Ehegatten, deren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner ausnahmsweise Anspruch auf Elterngeld haben, weil die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen können (Buchst. b in Verbindung mit § 1 Abs. 4),
  6. mit einem Kind, das in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen wurde (Buchst. c),

in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten ( § 15 Abs. 4).

Zu beachten ist, dass nichtsorgeberechtigte Elternteile und die vorgenannten Beschäftigten nach Buchstabe b bis f die Elternzeit nur beanspruchen können, wenn ihnen der sorgeberechtigte Elternteil seine Zustimmung erteilt ( § 15 Abs. 1 Satz 2).

Auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung, berufliche Umschulung) haben - sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen - Anspruch auf Elternzeit; die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten allerdings nicht angerechnet ( § 20 Abs. 1). Nach § 20 Abs. 2 steht auch den in Heimarbeit Beschäftigten ein Anspruch auf Elternzeit zu.

Es obliegt dem Arbeitgeber zu prüfen, ob ein Anspruch auf Elternzeit besteht. Sofern Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Elternzeit bestehen, kann er - mit Zustimmung der oder des Beschäftigten, sofern die Erziehungsgeld-/Elterngeldstelle für ihre Stellungnahme personenbezogene Daten benötigt - die Erziehungsgeld-/Elterngeldstelle um Stellungnahme bitten.

Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden ( § 15 Abs. 2 Satz 6).

2. Dauer und Verteilung der Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht - unabhängig von dem Anspruch auf Erziehungs-/Elterngeld - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag) ( § 15 Abs. 2 Satz 1). Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann die Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab dem Tag der Inobhutnahme, längstens innerhalb einer Rahmenfrist bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden ( § 15 Abs. 2 Satz 5). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die jeweiligen rechtlich zulässigen Zeiträume der Elternzeit überschneiden ( § 15 Abs. 2 Satz 3), weil zum Beispiel Mehrlingsgeburten oder eine kurze Geburtenfolge vorliegen. Allerdings ist mit Zustimmung des Arbeitgebers eine Übertragung von jeweils bis zu zwölf Monaten auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres möglich (Beispiele 1 und 2).

Der Vater kann die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt bereits während der Mutterschutzfrist beginnen; die Mutter kann ihre Elternzeit aber erst nach dem Ende der Mutterschutzfrist antreten. Die Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet ( § 15 Abs. 2 Satz 2), das heißt der 3-Jahres-Zeitraum beginnt somit bereits mit Beginn der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann nach § 15 Abs. 2 Satz 4 ein Zeitraum von höchstens zwölf Monaten für jedes Kind auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden (die bis zu zwölf Monate können beliebig aus der möglichen Gesamtdauer der Elternzeit von 36 Monaten ausgewählt werden, das heißt es braucht nicht das "dritte Jahr" zu sein). Diese Möglichkeit gilt auch für Adoptiv- und Pflegeeltern. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich bei seiner Entscheidung einen weiten Ermessensspielraum. Für eine Verweigerung der Zustimmung reichen einfache, sachlich nachvollziehbare Gründe aus (zum Beispiel wenn sich die oder der Beschäftigte hinsichtlich der zeitlichen Lage des zu übertragenden Anteils nicht festlegen will). Das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ist nicht erforderlich; dies folgt im Umkehrschluss aus den abweichenden Regelungen in § 15 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 4. Bei einem Arbeitgeberwechsel nach dem dritten Geburtstag des Kindes ist der neue Arbeitgeber an eine vom früheren Arbeitgeber erteilte Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit nicht gebunden, so dass die restliche Elternzeit gegebenenfalls nicht mehr genutzt werden kann (BT-Drs. 14/3553 S. 21).

Beispiel 1 (Mehrlingsgeburt):

Am 1. November 2007 werden Zwillinge geboren. Der Vater nimmt für sein Kind a bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres am 31. Oktober 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Zustimmung des Arbeitgebers überträgt er den verbleibenden Anteil von zwölf Monaten auf die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011.

Für sein Kind B überträgt er mit Zustimmung des Arbeitgebers das erste Jahr der Elternzeit auf die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2012 und beansprucht im Anschluss an die erste Elternzeit (für Kind A) ab dem 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 Elternzeit für das dritte Lebensjahr seines Kindes B.

Der Vater kann somit vom 1. November 2007 (bereits während der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG) bis zum 31. Oktober 2012 Elternzeit in Anspruch nehmen. Ohne die Möglichkeit der Übertragung eines Anteils der Elternzeit würde es bei einer Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, das heißt bis zum 31. Oktober 2010 verbleiben.

Beispiel 2 (kurze Geburtenfolge):

Das Kind a wird am 1. November 2006 und das Kind B am 1. November 2007 geboren. Ohne die Übertragung eines Anteils der Elternzeit würde sich die Elternzeit für Kind B an die Elternzeit für Kind a anschließen und würde mit Vollendung des dritten Lebensjahres, das heißt zum 31. Oktober 2010 enden. Würde allerdings von der Möglichkeit der Übertragung von jeweils zwölf Monaten für Kind a und B mit Zustimmung des Arbeitgebers Gebrauch gemacht, ergäbe sich folgende Elternzeit: Für Kind a nimmt die Mutter zwei Jahre bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres, das heißt zum 31. Oktober 2008. Im Anschluss daran nimmt sie für Kind B bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, das heißt bis zum 31. Oktober 2010 Elternzeit in Anspruch. Anschließend nimmt sie mit Zustimmung des Arbeitgebers die jeweils übertragenen zwölf Monate der Elternzeit für das Kind a (das dritte Lebensjahr) bis zum 31. Oktober 2011 und für das Kind B dann anschließend die übertragenen zwölf Monate Elternzeit bis zum 31. Oktober 2012.

3. Berechtigte Elternteile

Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder auch von beiden Elternteilen gemeinsam (auch zeitgleich) in Anspruch genommen werden ( § 15 Abs. 3 Satz 1). Auch bei gemeinsamer Inanspruchnahme der Elternzeit kann jeder der Elternteile für sich die vollen drei Jahre Elternzeit ausschöpfen. Auch beiden Elternteilen steht jeweils das Recht zu, mit Zustimmung des Arbeitgebers einen Teil der Elternzeit bis zu längstens zwölf Monaten auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen zu lassen.

Dies gilt entsprechend für die vorstehend unter Abschnitt II Ziff. 1. Buchst. b bis f genannten Beschäftigten ( § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c).

4. Antragstellung/Inanspruchnahme der Elternzeit

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 muss die oder der Beschäftigte die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragen. Wird die Frist zur Antragstellung nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend; eine nochmalige Antragstellung ist nicht erforderlich. Eine angemessene Verkürzung der Frist zur Antragstellung ist beim Vorliegen dringender Gründe (zum Beispiel Beginn einer Vollzeit- oder Adoptivpflege, der nicht planbar war, oder bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters) ausnahmsweise möglich ( § 16 Abs. 1 Satz 2).

Die Elternzeit kann für jeden Elternteil auf jeweils zwei Zeitabschnitte verteilt werden, eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist lediglich mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ( § 16 Abs. 1 Satz 5).

Die oder der Beschäftigte muss sich gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit verbindlich festlegen und erklären, für welche Zeiten sie oder er innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen will. In den Fällen, in denen die Mutter die Elternzeit im Anschluss an eine Mutterschutzfrist oder im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub in Anspruch nimmt, werden diese Zeiten bei der Zweijahresfrist für die verbindliche Festlegung der Elternzeit angerechnet. Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen eine Festlegung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes erfolgen muss ( § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4).

Hat die oder der Beschäftigte zunächst nur für die Dauer von zwei Jahren Elternzeit beantragt, muss sie oder er sich spätestens sieben Wochen vor Ablauf dieses Zeitraums entscheiden, ob sie oder er von dem Recht auf eine sich unmittelbar anschließende weitere Inanspruchnahme der Elternzeit Gebrauch macht, ob sie oder er einen späteren Zeitraum innerhalb des dritten Lebensjahres (mit einer Anmeldefrist von sieben Wochen vor Beginn) beanspruchen will oder ob sie oder er beantragen möchte, dass ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres aufgeschoben werden soll.

Soll eine bereits angemeldete Elternzeit vorzeitig beendet, verkürzt oder verlängert werden, kann dies nach § 16 Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Haben sich die Eltern die Elternzeit aufgeteilt und kann der vorgesehene Wechsel aus wichtigem Grund nicht erfolgen, so muss der Arbeitgeber der Verlängerung zustimmen ( § 16 Abs. 3 Satz 4). Die dadurch eingetretene Verlängerung zählt allerdings nur als ein Zeitabschnitt.

Zur Vermeidung von Härten bestimmt § 16 Abs. 2, dass Beschäftigte, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzfrist) anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen konnten (zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts), dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen können. Der Hinderungsgrund muss dabei dem Verlangen der Elternzeit entgegenstehen; ein den Antritt der Elternzeit hindernder Grund reicht nicht aus (BAG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87 - AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG).

Im Gegensatz zur bisherigen Soll-Regelung haben Beschäftigte jetzt nach § 16 Abs. 1 Satz 6 einen Anspruch auf Bescheinigung der Elternzeit.

5. Ende der Elternzeit

Die vereinbarte Elternzeit ist bindend und endet grundsätzlich gemäß der Erklärung der oder des Beschäftigten. Die Elternzeit endet insbesondere nicht, wenn der Anspruch auf Elterngeld wegfällt. Die vorzeitige Beendigung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ( § 16 Abs. 3 Satz 1).

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit, die von Beschäftigten mit der Geburt eines weiteren Kindes oder dem Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 (zum Beispiel schwere Krankheit, Tod eines Elternteils) begründet wird, kann vom Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wobei für die Ablehnung die Schriftform vorgeschrieben ist ( § 16 Abs. 3 Satz 2).

Erfolgt eine schriftliche Ablehnung durch den Arbeitgeber, so hat die oder der Beschäftigte keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Beschäftigung, ihr oder ihm steht der Klageweg offen.

Bei der Geburt eines (weiteren) Kindes ist eine vorzeitige Beendigung einer bereits laufenden Elternzeit wegen der nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG einsetzenden Mutterschutzfristen nicht möglich; dies gilt nicht während einer zulässigen Teilzeitarbeit ( § 16 Abs. 3 Satz 3). Bei vorzeitiger Beendigung ist nach den Vorschriften des BEEG die Bewilligung einer weiteren Elternzeit nicht ausgeschlossen; hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Elternzeit für ein Kind (ohne Zustimmung des Arbeitgebers) auf höchstens zwei Zeitabschnitte verteilt werden kann ( § 16 Abs. 1 Satz 5).

Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes ( § 16 Abs. 4).

6. Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber allerdings ausnahmsweise die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium beantragen ( § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3). Besondere Fälle in diesem Sinne sind zum Beispiel die Verlagerung oder Stilllegung von Betrieben.

Nach § 18 Abs. 2 gilt der Kündigungsschutz nach Absatz 1 entsprechend, wenn Beschäftigte

  1. während der Elternzeit beim freistellenden Arbeitgeber Teilzeitarbeit im zulässigen Rahmen von nicht mehr als 30 Wochenstunden leisten oder
  2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Bezugsraums nach § 4 Abs. 1 haben. Diese Regelung erfasst insbesondere bereits bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse von nicht mehr als 30 Wochenstunden, die aus Anlass der Betreuung und Erziehung des Kindes nicht umgestaltet zu werden brauchen.

Spricht der Arbeitgeber während der Elternzeit eine Kündigung aus, ohne dass eine Zulässigkeitserklärung vorliegt, so muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 18 innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung durch Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden ( § 4 Satz 1 KSchG). Unterbleibt die Klageerhebung, so gilt die Kündigung als rechtswirksam.

Beschäftigte können ihrerseits nach § 19 das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Diese besondere gesetzliche Kündigungsfrist geht der für das Arbeitsverhältnis sonst geltenden Kündigungsfrist vor.

Eine dem § 10 Abs. 2 MuSchG entsprechende Vorschrift für den Fall der späteren Wiedereinstellung nach einem zum Ende der Elternzeit beendeten Arbeitsverhältnis enthält das BEEG nicht.

7. Befristete Einstellung von Ersatzkräften

§ 21 enthält eine über die Fälle der Elternzeit hinausgehende Sonderregelung für die befristete Einstellung von Ersatzkräften. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift liegt ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund vor, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter zur Vertretung einer oder eines anderen Beschäftigten für die Dauer

  1. der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz,
  2. einer Elternzeit,
  3. einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes

eingestellt wird; die Befristung kann für diese Zeiten zusammen oder auch nur für Teile davon erfolgen.

Die Vorschrift erfasst somit auch die Einstellung von Ersatzkräften bei Vereinbarung einer befristeten Teilzeitbeschäftigung und Zeiten eines Sonderurlaubes nach § 50 Abs. 1 BAT (unbezahlter Sonderurlaub zur Betreuung eines Kindes). Die Befristung kann sich auch über die notwendigen Zeiten einer Einarbeitung erstrecken ( § 21 Abs. 2). Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den rechtlich zulässigen Zwecken zu entnehmen sein (Zeit- oder Zweckbefristung nach § 21 Abs. 3). Die Befristung kann somit auch "für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und/oder für die Dauer der Elternzeit" der zu vertretenden Beschäftigten abgeschlossen werden, das heißt ohne kalendermäßige Bestimmung.

Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag der Ersatzkraft unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und die oder der Beschäftigte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat ( § 21 Abs. 4). Zustimmungsfrei endet die Elternzeit vorzeitig, wenn das Kind stirbt ( § 16 Abs. 4) oder bei einer - nicht auf § 19 beruhenden - Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die oder den Beschäftigten sowie in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht ablehnen darf ( § 16 Abs. 3 Satz 2). Die befristet eingestellte Ersatzkraft kann sich in diesen Fällen nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen ( § 21 Abs. 5). Dieses außerordentliche Kündigungsrecht kann durch Vertrag ausgeschlossen werden ( § 21 Abs. 6).

§ 21 stellt eine Spezialnorm in Bezug auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen dar und wird insoweit durch die allgemeinen Regelungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) ergänzt. Der Arbeitgeber muss zum Beispiel die Formvorschriften zum Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG beachten.

In Arbeitsverträgen mit Beschäftigten, die aus den in § 21 Abs. 1 genannten Gründen befristet eingestellt werden, sollte grundsätzlich vereinbart werden, dass für das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des § 21 Abs. 1 bis 5 gelten.

8. Mitteilungspflichten der Beschäftigten

Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, haben dem Arbeitgeber eine Änderung in der Anspruchsberechtigung unverzüglich mitzuteilen ( § 16 Abs. 5). Die Mitteilungspflicht der Beschäftigten bezieht sich auf alle Änderungen, die für den Anspruch auf Elternzeit erheblich sind. Beschäftigte, die dieser Pflicht nicht nachkommen, machen sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.

III. Arbeits-, tarif- und betriebsrentenrechtliche Auswirkungen einer Elternzeit auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis

1. Beschäftigungszeit nach §§ 19 BAT/6 MTArb

Die Elternzeit zählt als Beschäftigungszeit, was bei Angestellten gleichzeitig die Berücksichtigung als Dienstzeit nach § 20 BAT zur Folge hat.

2. Betriebliche Altersversorgung

Eine bestehende Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird durch die Elternzeit nicht berührt. Da während der Elternzeit im Rahmen des ruhenden Arbeitsverhältnisses kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, sind während dieser Zeit grundsätzlich auch keine Umlagen oder Beiträge zur VBL zu entrichten ( § 16 ATV).

Wird während der Elternzeit die Zuwendung gezahlt, gehört diese insoweit nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, als sie auf die Elternzeit entfällt. Zur Bemessung der VBL-Umlage ist daher der Zuwendungsbetrag für jeden bei der Berechnung der Zuwendung berücksichtigten Kalendermonat, für den keine Umlage für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten war, um ein Zwoelftel zu vermindern; die VBL-Umlage ist nur aus dem gegebenenfalls verbleibenden Restbetrag zu entrichten. Die Zuwendung ist in dem Kalendermonat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt worden ist.

Obwohl während der Elternzeit somit grundsätzlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vorliegt, werden dem Versorgungskonto der oder des Beschäftigten bei der VBL zusätzliche Versorgungspunkte als soziale Komponenten gutgeschrieben. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht, sieht § 9 Abs. 1 ATV vor, dass für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht - also höchstens 36 Kalendermonate je Kind - diejenigen Versorgungspunkte, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden, berücksichtigt werden. Falls während der Elternzeit noch Arbeitsentgelt aus einer Nachzahlung zufließt, ist dies unerheblich. Mutterschutzfristen nach der Geburt des Kindes ( § 6 Abs. 1 MuSchG) werden dabei den Elternzeiten gleichgestellt und bei den sozialen Komponenten berücksichtigt.

Diese tarifrechtlichen Regelungen müssen allerdings an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 13. Januar 2005 - C-356/03 und des BGH vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - verstößt die Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten als Umlagemonate in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Wird während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, werden lediglich die Versorgungspunkte aus dem während der Teilzeitbeschäftigung erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelt berücksichtigt; in diesem Fall werden keine Versorgungspunkte im Rahmen der sozialen Komponente nach § 9 Abs. 1 ATV gutgeschrieben.

3. Bewährungsaufstieg ( § 23a BAT)/Tätigkeitsaufstieg (Nr. 5 Abschn. B der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses der Länder zum MTArb)

Die Bewährungszeit muss grundsätzlich ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Wird sie durch eine Elternzeit nach dem BEEG unterbrochen, hemmt dies den Ablauf der Bewährungszeit, sofern durch die Elternzeit und eine etwaige sonstige Beurlaubung zur Kinderbetreuung ein Zeitraum von insgesamt fünf Jahren nicht überschritten wird ( § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT/Nr. 5 Abschn. B Unterabs. 1 Satz 3 Buchst. e der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses der Länder zum MTArb).

Das bedeutet, dass die vor der Elternzeit oder vor sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung verbrachte Zeit erhalten bleibt, die Zeit der Unterbrechung selbst jedoch nicht angerechnet wird.

Dauert die Gesamtzeit der Beurlaubung länger als fünf Jahre, etwa weil für mehrere Kinder Elternzeit in Anspruch genommen oder im Anschluss an die Elternzeit Sonderurlaub zur Kinderbetreuung gewährt wird, beginnt die Bewährungszeit nach der Rückkehr in die Beschäftigung erneut zu laufen. Die zuvor verbrachten Zeiten können in diesen Fällen nicht mehr als Bewährungszeit berücksichtigt werden.

4. Bewährungszeit/Tätigkeitszeit (Anlagen 1a und 1b zum BAT)

Auf die in Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 1a und 1b zum BAT für einen Fallgruppenaufstieg beziehungsweise für eine Vergütungsgruppenzulage vorgesehenen Zeiten einer Bewährung oder Tätigkeit ist die Elternzeit zwar nicht anzurechnen; soweit nicht gefordert ist, dass die Bewährungszeit/Tätigkeitszeit ohne Unterbrechung zurückgelegt sein muss, bleiben die vor der Elternzeit liegenden Zeiten erhalten.

5. Grundvergütung/Monatstabellenlohn ( § 27 Abschn. a und B BAT/ §§ 21 Abs. 3, 24 MTArb)

Das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen nach § 27 Abschn. a BAT oder in den Stufen nach § 27 Abschn. B BAT sowie in den Lohnstufen nach § 24 MTArb wird durch Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind und damit durch die Elternzeit nicht gehemmt ( § 27 Abschn. a Abs. 7 Satz 2 BAT). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhält also nach Ablauf der Elternzeit die Grundvergütung und den Monatstabellenlohn, die sie oder er erhalten hätte, wenn sie oder er nicht beurlaubt gewesen wäre.

6. Unständige Bezügebestandteile ( §§ 36 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 BAT/31 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 MTArb)

Nach §§ 36 Abs. 1 Unterabs. 5 BAT/31 Abs. 2 Unterabs. 5 MTArb ist hinsichtlich der unständigen Bezügebestandteile bei Beginn der Elternzeit so zu verfahren, als habe das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages vor Beginn der Elternzeit geendet. Die unständigen Bezügebestandteile aus Arbeitsleistungen vor Beginn der Elternzeit sind dann unverzüglich zu zahlen ( §§ 36 Abs. 1 Unterabs. 5 in Verbindung mit Unterabs. 4 BAT/31 Abs. 2 Unterabs. 5 in Verbindung mit Unterabs. 4 MTArb). Bei Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei der Anwendung der §§ 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT/31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb wie eine Neueingestellte oder ein Neueingestellter behandelt.

7. Krankenbezüge ( §§ 37, 71 BAT/ § 42 MTArb)

Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beantragung der Elternzeit, aber vor deren Beginn arbeitsunfähig erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit bei Beginn der Elternzeit noch andauert, entfällt der Anspruch auf Krankenbezüge mit Beginn der Elternzeit (BAG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87 - AP Nr. 1 zu § 1 BErzGG). Erkrankt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Elternzeit, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Krankenbezüge.

Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit arbeitsunfähig erkrankt, erhält sie oder er vom Tage nach Ablauf der Elternzeit an Krankenbezüge. Die Sechswochenfrist beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Elternzeit. Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auch nach Ablauf dieser Frist noch arbeitsunfähig, erhält sie oder er weiterhin Krankenbezüge, wenn die tarifliche Bezugsfrist noch nicht abgelaufen ist; für deren Berechnung ist jedoch vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit und nicht vom Tage nach deren Beendigung auszugehen.

Beispiel:

Die Elternzeit eines Arbeiters mit einer Beschäftigungszeit ( § 6 MTArb) von mehr als einem, aber weniger als drei Jahren endet mit Ablauf des 31. März; Tag der Arbeitsaufnahme wäre der 1. April. Der Arbeiter ist vom 1. März bis zum 13. Juni (= 15 Wochen) arbeitsunfähig erkrankt.

Der Arbeiter erhält vom Tage nach Ablauf der Elternzeit (1. April) an Krankenbezüge in Höhe des Urlaubslohnes - gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschlages - für die Dauer von sechs Wochen ( § 42 Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb), also bis zum 12. Mai. Anschließend hat er Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( § 42 Abs. 3 bis 9 MTArb) bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, also bis zum 30. Mai.

8. Jubiläumszuwendung ( §§ 39 BAT/45 MTArb)

Vollendet eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine für die Anwendung der §§ 39 Abs. 1 BAT/45 Abs. 1 MTArb maßgebende Dienstzeit oder Jubiläumszeit, ist die Jubiläumszuwendung in entsprechender Anwendung der §§ 39 Abs. 2 BAT/45 Abs. 2 MTArb bei Wiederaufnahme der Arbeit zu gewähren.

9. Beihilfen ( §§ 40 BAT/46 MTArb)

Während der Elternzeit besteht für Personen, die nach der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 4 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) über den 30. April 2001 hinaus beihilfeberechtigt bleiben, ein Anspruch auf Beihilfe nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 HEltZVO in entsprechender Anwendung der Vorschriften der HBeihVO. Die Beihilfe bemisst sich nach der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unmittelbar vor Beginn der Elternzeit.

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