umwelt-online: Durchführungshinweise zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Hessen) (2)
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10. Sterbegeld ( §§ 41 BAT/47 MTArb)
Der Sterbegeldanspruch wird durch die Elternzeit nicht berührt, da es sich nicht um eine Beurlaubung nach §§ 50 BAT/55 MTArb handelt ( §§ 41 Abs. 1 BAT/47 Abs. 1 MTArb).
11. Erholungsurlaub ( §§ 48 BAT/48 MTArb)
Der volle Anspruch auf den Erholungsurlaub wird nach § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Die Wartezeit knüpft an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Sie läuft daher auch während einer Elternzeit, in der das Arbeitsverhältnis ruht, weiter. Die sechsmonatige Wartezeit nach § 4 BUrlG braucht nur einmalig erfüllt zu werden, das heißt sie beginnt nach Ablauf der Elternzeit bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nicht erneut zu laufen.
Nach § 17 Abs. 1 kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit, in dem nicht gleichzeitig Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber geleistet wird, um ein Zwoelftel kürzen. Hiervon ist Gebrauch zu machen.
Soweit der (nach der Kürzung) zustehende Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht gewährt wurde, ist er nach Beendigung der Elternzeit in dem dann laufenden Urlaubsjahr oder im nächsten Urlaubsjahr ohne Rücksicht auf die Fristen der §§ 47 Abs. 7 BAT/53 Abs. 1 MTArb nachzugewähren ( § 17 Abs. 2). Eine Nachgewährung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht mehr erfüllbar war.
Beispiel:
Eine Angestellte hat wegen Krankheit und wegen der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG bis zur Geburt ihres Kindes am 8. Mai 2007 den Erholungsurlaub aus dem Jahre 2006 nicht in vollem Umfang nehmen können. Im Anschluss an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG, die am 3. Juli 2007 abläuft, nimmt sie ab 4. Juli 2007 Elternzeit.
Der restliche Erholungsurlaub aus dem Jahr 2006 ist mit Ablauf des 30. Juni 2007, also vor Beginn der Elternzeit, verfallen ( § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 und 4 BAT). Eine Nachgewährung des restlichen Erholungsurlaubs nach der Elternzeit findet nicht statt.
Der nachzugewährende Erholungsurlaub verfällt auch dann mit Ablauf des auf das Ende der Elternzeit folgenden Kalenderjahres, wenn er wegen Inanspruchnahme einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann (BAG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 - AP Nr. 75 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihr oder ihm unter Berücksichtigung der Kürzungsvorschrift des § 17 Abs. 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Erholungsurlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen ( § 17 Abs. 4). Von dieser Kürzungsmöglichkeit ist Gebrauch zu machen.
Während der Elternzeit sind die Beschäftigten aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses bereits von der vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht befreit. Bezahlte Freistellungsansprüche wie Erholungsurlaub, Zusatzurlaub oder eine Arbeitsbefreiung können während dieser Zeit daher nicht wirksam geltend gemacht werden. Die bereits laufende Elternzeit wird aus derartigen Anlässen also nicht unterbrochen.
Wird während der Elternzeit eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber ausgeübt, bedarf es keiner Übertragung des restlichen Erholungsurlaubs auf den Zeitraum nach Ablauf der Elternzeit. In diesen Fällen kann die oder der Teilzeitbeschäftigte auch während der Elternzeit durch Urlaub von der reduzierten Arbeitsverpflichtung freigestellt werden; hier sind die allgemeinen Urlaubsvorschriften zu beachten. Soweit also im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung lediglich die tägliche Arbeitszeit verkürzt wird, so dass sich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage nicht reduziert, ergeben sich gegenüber der Berechnung der Urlaubsdauer von entsprechenden Vollzeitbeschäftigten keine Besonderheiten. Teilzeitbeschäftigte, die an fünf Tagen in der Woche arbeiten, erhalten genauso viele Urlaubstage wie entsprechende Vollzeitbeschäftigte.
Bei Teilzeitbeschäftigten mit einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Vereitelung der Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend ( § 48 Abs. 4 BAT).
Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung für Zeiten eines Erholungsurlaubs nach Beendigung der Elternzeit ist zu beachten, dass die für Neueingestellte geltende Vorschrift in Satz 5 der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 47 Abs. 2 BAT, wonach bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts (für die Ermittlung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung) die Zeit vor dem Beginn des dritten vollen Kalendermonats des Bestehens des Angestelltenverhältnisses unberücksichtigt bleibt, keine entsprechende Anwendung findet (BAG, Urteil vom 19. März 1996 - 9 AZR 1051/94 - AP Nr. 20 zu § 47 BAT).
12. Urlaubsabgeltung ( §§ 51 BAT/54 MTArb)
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fort, ist ein noch nicht gewährter Erholungsurlaub nach §§ 51 Abs. 2 BAT/54 Abs. 2 MTArb abzugelten ( § 17 Abs. 3).
13. Übergangsgeld ( §§ 62, 63 BAT/65, 66 MTArb)
14. Urlaubsgeld nach den Urlaubsgeldtarifverträgen
Nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 3 der Urlaubsgeldtarifverträge erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder Auszubildende bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen das Urlaubsgeld, wenn sie oder er mindestens für einen Teil des Monats Juli des laufenden Jahres Anspruch auf Bezüge hat.
Ist die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 3 der Urlaubsgeldtarifverträge nur wegen Ablaufs der Bezugsfrist für Krankenbezüge, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat ( § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Urlaubsgeldtarifverträge).
Ist auch diese Voraussetzung nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nicht erfüllt, steht das Urlaubsgeld dann zu, wenn die Arbeit beziehungsweise Ausbildung in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen beziehungsweise an die Elternzeit - aber noch in demselben Kalenderjahr - wieder aufgenommen wird. Dabei ist es unschädlich, wenn die Arbeit beziehungsweise Ausbildung am ersten Arbeitstag beziehungsweise Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfrist oder der Elternzeit lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs noch nicht aufgenommen werden konnte, sofern sie noch in demselben Kalenderjahr aufgenommen wird.
Wird die Arbeit beziehungsweise Ausbildung nicht wieder aufgenommen - zum Beispiel wegen Beendigung des Rechtsverhältnisses oder wegen Sonderurlaubs unter Verzicht auf die Bezüge - oder wird sie erst im folgenden Kalenderjahr wieder aufgenommen, entsteht kein Anspruch auf Urlaubsgeld (BAG, Urteil vom 25. August 1992 - 9 AZR 357/91 - AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Urlaubsgeld).
15. Zuwendung nach den Zuwendungstarifverträgen
Die Elternzeit berührt die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Zuwendungstarifverträge nicht. Auf die Höhe der Zuwendung nach § 2 dieser Tarifverträge wirkt sich eine Elternzeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes nicht mindernd aus (zum Beispiel § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc des Zuwendungstarifvertrages für Angestellte). Die darüber hinausgehende Elternzeit führt zur Verminderung der Zuwendung.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat nach der Geburt ihres Kindes am 10. Juni 2006 Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist bis zum 9. Dezember 2007 beantragt und nimmt am 10. Dezember 2007 die Arbeit wieder auf.
Im Jahr 2006 führen die Mutterschutzfristen und die Elternzeit nicht zu einer Verminderung der Zuwendung ( § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und cc der Zuwendungstarifverträge).
Für das Jahr 2007 gilt Folgendes: Das Kind vollendet den zwölften Lebensmonat mit Ablauf des 9. Juni 2007. Für die Monate Januar bis Juni tritt keine Verminderung der Zuwendung ein ( § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc der Zuwendungstarifverträge). Die Elternzeit in den Monaten Juli bis November 2007 führt dagegen zu einer Verminderung der Zuwendung um 5/12 (im Monat Dezember 2007 stehen bereits wieder Bezüge zu).
Wird eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger und fallen Zeiten der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG in die Zeit nach Vollendung des zwölften Lebensmonats des zuvor geborenen Kindes, vermindert sich die Zuwendung ebenfalls, denn § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb der Zuwendungstarifverträge greift nicht, weil die Nichtzahlung von Bezügen auf der Elternzeit beruht.
Auch die Geburt des weiteren Kindes während einer noch andauernden Elternzeit für ein zuvor geborenes Kind wirkt sich für die restliche Dauer dieser Elternzeit auf die Zuwendung nicht aus, da eine bestehende Arbeitsbefreiung (Elternzeit für das zuvor geborene Kind) etwaige nachfolgende Befreiungsgründe (Elternzeit für das weitere Kind) überlagert. Zusätzlich ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc der Zuwendungstarifverträge, dass für die Kalendermonate der Elternzeit nur dann eine Zuwendung zu zahlen ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
Beispiel:
Für ein am 5. Juni 2006 geborenes Kind hat die Arbeitnehmerin Elternzeit bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats dieses Kindes, also bis zum 4. Dezember 2007 verlangt. Am 20. August 2007 bringt die Arbeitnehmerin ihr zweites Kind zur Welt. An den Ablauf von Elternzeit für das zuvor geborene Kind (4. Dezember 2007) schließt sich ab 5. Dezember 2007 die Elternzeit für das zuletzt geborene Kind an.
Im Kalenderjahr 2007 hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine anteilige Zuwendung nur für die Monate Januar bis Juni (Vollendung des zwölften Lebensmonats des zuvor geborenen Kindes). Für die restlichen Kalendermonate der Elternzeit für dieses Kind (Juli bis November 2007) sowie für die Zeit ab Dezember 2007 (Beginn der Elternzeit für das zuletzt geborene Kind, das den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat) bis zum Ablauf dieser (zweiten) Elternzeit besteht kein Anspruch auf eine anteilige Zuwendung.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eigener Kündigung oder Auflösungsvertrages zum Ende der Elternzeit kann die Anspruchsvoraussetzung für eine Zuwendung nur von Arbeitnehmerinnen und nur unter der Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b der Zuwendungstarifverträge erfüllt werden.
16. Vermögenswirksame Leistungen
Während der Elternzeit stehen vermögenswirksame Leistungen nach den Tarifverträgen über vermögenswirksame Leistungen grundsätzlich nicht zu, es sei denn, dass - zum Beispiel bei Beendigung der Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats - für diesen Kalendermonat Vergütung/Lohn, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn oder Krankenbezüge gezahlt werden.
IV. Elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Erwerbstätigkeit mit nicht mehr als 30 Wochenstunden zulässig (sogenannte elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung). Nehmen beide Elternteile gemeinsam Elternzeit in Anspruch, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden ausüben. Die Obergrenze ist an die Person der oder des Beschäftigten gebunden; die zulässige Teilzeitbeschäftigung beträgt also bei beiden Elternteilen zusammen 60 Wochenstunden (das heißt 30 + 30, nicht aber etwa 35 + 25).
In der Regel wird die elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung bei demselben (beurlaubenden) Arbeitgeber ausgeübt werden. Mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers kann die Beschäftigung aber auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit geleistet werden ( § 15 Abs. 4 Satz 3). Eine Ablehnung ist jeweils nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich und muss innerhalb von vier Wochen schriftlich erfolgen ( § 15 Abs. 4 Satz 4), da diese Vorschrift ein befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt enthält (BAG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 506/95 - AP Nr. 22 zu § 15 BErzGG). Die Regelung begründet einen Frist-, Form- und Begründungszwang. Beantragt die oder der Beschäftigte beim Arbeitgeber ordnungsgemäß die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber, kann der Arbeitgeber die Zustimmung nur binnen vier Wochen unter Angabe entgegenstehender betrieblicher Interessen schriftlich ablehnen.
Erklärt der Arbeitgeber sich nicht frist- oder formgerecht, entfällt das Zustimmungserfordernis mit Ablauf der gesetzlichen Frist. Nimmt der Arbeitgeber zu einem Antrag auf Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger nicht Stellung oder lehnt er den Antrag nicht formgerecht ab, so darf die oder der betroffene Beschäftigte eine dem zeitlichen Umfang nach zulässige Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber nach Ablauf der vierwöchigen Zustimmungsfrist auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers leisten (BAG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 506/95 - AP Nr. 22 zu § 15 BErzGG). Diese Rechtsfolgen werden jeweils durch einen ordnungsgemäßen Antrag der oder des Beschäftigten ausgelöst. Ein entsprechender Antrag setzt zumindest voraus, dass die oder der Beschäftigte dem Arbeitgeber mitteilt, in welchem zeitlichen Umfang sie oder er bei welchem Arbeitgeber welcher Teilzeitarbeit beziehungsweise welcher selbständigen Tätigkeit nachgehen will.
1. Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber
Beschäftigte, die während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, werden grundsätzlich vom Geltungsbereich des BAT erfasst, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 3 BAT vor. Der BAT gilt nämlich auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sogenannte 400-Euro-Minijobs) und kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die auf zwei Monate oder insgesamt 50 Kalendertage im Kalenderjahr befristet sind.
1.1 Geltung anderer gesetzlicher Regelungen
Wollen Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von höchstens 30 Wochenstunden bei ihrem bisherigen Arbeitgeber ausüben, sind die speziellen Vorschriften des § 15 Abs. 5 bis 7 zu beachten, die insoweit den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über Teilzeitarbeit vorgehen ( § 23 TzBfG).
1.2 Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages
Wird mit Beschäftigten, deren arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor Beginn der Elternzeit mehr als 30 Stunden beträgt, antragsgemäß eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so muss dazu die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages entsprechend reduziert werden (gegebenenfalls befristet für die Dauer der Elternzeit).
1.3 Antragserfordernis
Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung setzt voraus, dass die oder der Beschäftigte beim Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragt ( § 15 Abs. 5 Satz 1). Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt worden sein ( § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5). Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten ( § 15 Abs. 7 Satz 2). Ferner soll darin die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angegeben werden ( § 15 Abs. 7 Satz 3). Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit kann zudem mit der schriftlichen Mitteilung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 (Ankündigungsfrist von sieben Wochen) verbunden werden.
Beschäftigte können die Inanspruchnahme von Elternzeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber einem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit zustimmt (BAG, Urteil vom 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 -, ZTR 2008, 102).
1.4 Keine Untergrenze für Wochenarbeitszeit
Für den Fall der einvernehmlichen Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Konsensprinzips nach § 15 Abs. 5 Satz 2 ist eine Untergrenze für die Wochenarbeitszeit nicht vorgesehen. Daher können auch Teilzeitarbeitsverhältnisse von nur wenigen Wochenstunden vereinbart werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit so weit reduziert wird, dass es sich um geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV handelt. Soweit eine Einigung über die beantragte Teilzeitbeschäftigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich ist, gilt allerdings im Rahmen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Nr. 3 eine Untergrenze von 15 Wochenstunden.
1.5 Einvernehmliche Vereinbarung
Das BEEG geht vom Regelfall einer einvernehmlichen Vereinbarung der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aus (Konsensprinzip). § 15 Abs. 5 Satz 2 fordert Arbeitgeber und Beschäftigte auf, sich im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit über die zulässige Verringerung der Arbeitszeit (höchstens 30 Wochenstunden; eine Untergrenze besteht nicht) und die Ausgestaltung der konkreten Einzelheiten dieser Teilzeitbeschäftigung innerhalb von vier Wochen zu einigen.
1.6 Fortsetzung bereits vereinbarter Teilzeitbeschäftigungen
Eine bereits vor Beginn der Elternzeit bestehende Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von nicht mehr als 30 Wochenstunden kann während der Elternzeit unverändert fortgesetzt werden ( § 15 Abs. 5 Satz 4 erste Alternative). Ein Antrag ist dazu nicht erforderlich.
1.7 Teilzeitanspruch
Das BEEG räumt den Beschäftigten während der Elternzeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ein, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dieser Teilzeitanspruch ist aber begrenzt auf die Verringerung der Arbeitszeit in einem Umfang von nicht mehr als 30 Wochenstunden beziehungsweise ohne Konsens zwischen 15 und 30 Wochenstunden für eine Mindestdauer von zwei Monaten und kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zudem nur zweimal geltend gemacht werden. Dies schließt eine einvernehmliche Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von weniger als 15 Wochenstunden oder für einen kürzeren Zeitraum als zwei Monate im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht aus; der Arbeitgeber hat dann bei seiner Entscheidung aber einen weitgehenden Ermessensspielraum.
Ist eine Einigung über eine Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen der Vertragsfreiheit ( § 15 Abs. 5 Satz 2) nicht möglich, können die Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Verringerung ihrer Arbeitszeit nur beanspruchen, sofern alle fünf Voraussetzungen nach § 15 Abs. 7 kumulativ erfüllt sind ( § 15 Abs. 6):
Hat der Arbeitgeber bereits vor Beginn der Mutterschutzfrist einer Arbeitnehmerin und vor deren verbindlicher Inanspruchnahme von Elternzeit den Arbeitsplatz durch eine unbefristete Einstellung nachbesetzt und nicht von der nach § 21 ausdrücklich gestatteten befristeten Ersatzeinstellung Gebrauch gemacht, genügt zur Darlegung eines dringenden betrieblichen Ablehnungsgrundes ( § 15 Abs. 7 Nr. 4) nicht die Behauptung, weder die neu eingestellte "Ersatzkraft" noch andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien bereit, ihre Arbeitszeit zu verringern. Da mit der unbefristeten Einstellung entweder das Risiko einer "Doppelbesetzung" eingegangen oder die Abdeckung eines steigenden Arbeitsbedarfs gesichert worden ist, bedarf es weitergehender Darlegungen (BAG, Urteil vom 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 -, ZTR 2008, 102).
1.8 Erneute Verringerung der Arbeitszeit
Beschäftigte können während der Gesamtdauer der Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber höchstens zweimal eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen ( § 15 Abs. 6). Sind beide Elternteile erwerbstätig und nehmen gemeinsam Elternzeit in Anspruch, gilt diese Höchstgrenze - bezogen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis - für jeden Elternteil. Eine abweichende einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht ausgeschlossen; der Arbeitgeber hat dann bei seiner Entscheidung aber einen weitgehenden Ermessensspielraum.
1.9 Rückkehr zum bisherigen Beschäftigungsumfang
Die während der Elternzeit vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit gilt nur für die Dauer der Elternzeit. Mit dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis automatisch wieder mit dem Beschäftigungsumfang auf, der vor Beginn der Elternzeit vereinbart war ( § 15 Abs. 5 Satz 4 zweite Alternative).
1.10 Ablehnung durch Arbeitgeber
Soweit nicht sämtliche Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 kumulativ erfüllt sind, braucht der Arbeitgeber dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht zu entsprechen; dies gilt insbesondere bei Anträgen auf eine Verringerung der Arbeitszeit auf weniger als 15 Wochenstunden sowie bei Anträgen auf eine nur kurzzeitige Verringerung der Arbeitszeit für eine Dauer von weniger als zwei Monaten.
Falls der Arbeitgeber die beantragte Verringerung der Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden ablehnen will, muss er dies der oder dem Beschäftigten innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung mitteilen ( § 15 Abs. 7 Satz 4).
Kommt eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden nicht zustande, obwohl die oder der Beschäftigte während der Elternzeit arbeiten möchte, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, Arbeitslosengeld während der Elternzeit zu beziehen. Nähere Auskünfte dazu erteilt die zuständige Agentur für Arbeit.
1.11 Rechtsschutzmöglichkeiten
Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, können die Beschäftigten Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben ( § 15 Abs. 7 Satz 5).
1.12 Auswirkungen auf tarifliche Arbeitsbedingungen
Für die tariflichen Arbeitsbedingungen während der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigten. Lediglich zu der Höhe der Zuwendung im Jahr der Geburt des Kindes enthält § 2 Abs. 1 Unterabs. 5 der Zuwendungstarifverträge eine besondere Regelung. Zu den Auswirkungen im Einzelnen siehe vorstehenden Abschnitt III Nr. 15.
2. Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
Üben Beschäftigte während der Elternzeit mit Zustimmung des beurlaubenden Arbeitgebers eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus, ist dies aus der Sicht des beurlaubenden Arbeitgebers so zu bewerten, als würde die oder der Beschäftigte während der Elternzeit keine Tätigkeit ausüben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschäftigung bei einer anderen hessischen Landesbehörde keine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist.
3. Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber
Soll mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit beurlaubt ist, eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, bestimmen sich die tariflichen Arbeitsbedingungen während dieses Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses nach den allgemeinen gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften über Teilzeitarbeit.
V. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen einer Elternzeit
Vor Beginn der Elternzeit sollten die betroffenen Beschäftigten sich nach Möglichkeit von den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträgern (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit) beraten lassen. Die folgenden Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Elternzeit geben nur den heutigen Rechtsstand wieder; sie sollen und können eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ersetzen. Den Beschäftigten ist anzuraten, sich für die Beratung über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Elternzeit unmittelbar an die zuständigen Beratungsstellen der jeweiligen Sozialversicherungsträger zu wenden. Dies sollte in geeigneter Weise aktenkundig gemacht werden.
Bei einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung, die während der Elternzeit ausgeübt wird, richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in allen vier Versicherungszweigen nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung. Sofern die zulässige Teilzeitbeschäftigung mehr als geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV ist, sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage des verminderten Teilzeitentgelts die üblichen Beiträge zu zahlen.
1. Geringfügige Beschäftigung
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 400 Euro handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Sie bleibt daher kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet dafür jedoch an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zentrale Stelle Pauschalbeiträge, das heißt die geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung ist nicht beitragsfrei. In der gesetzlichen Rentenversicherung haben geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, die Stellung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwerben. Dazu müssen sie durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf ihre Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und die pauschalen Beiträge des Arbeitgebers mit niedrigen eigenen Beiträgen zu vollwertigen Pflichtbeitragszeiten aufstocken. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Betroffenen bei Beschäftigungsbeginn auf diese Rentenversicherungsoption hinzuweisen; der Hinweis ist in der Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen, die der oder dem Beschäftigten auszuhändigen ist, aufzunehmen ( § 2 Abs. 1 Satz 4 des Nachweisgesetzes).
Wird während der Elternzeit eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt (nicht mehr als zwei Monate beziehungsweise insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr) und überschreitet das Arbeitsentgelt aus dieser befristeten Beschäftigung 400 Euro, kommt eine Geringfügigkeit nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung hingegen nicht in Betracht. Danach werden derartige zuläsVersicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Weder bei der geringfügig entlohnten noch bei der kurzfristigen Beschäftigung ist es von Bedeutung, ob diese beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.
2. Beschäftigung in der Gleitzone
Liegt das aus einer versicherungspflichtigen elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro und überschreitet es regelmäßig nicht die Grenze von 800,00 Euro im Monat (sogenannte Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV), gelten in der Sozialversicherung besondere Regelungen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ( §§ 226 Abs. 4, 249 Abs. 4 SGB V; 58 Abs. 3 und Abs. 5 SGB XI; 163 Abs. 10, 168 Abs. 1 Nr. 1 d SGB VI; 344 Abs. 4, 346 Abs. 1a SGB III).
Die Gleitzonenregelung soll vermeiden, dass vormals versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV mit dem Eintritt der Sozialversicherungspflicht infolge des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 Euro durch einen sprunghaften Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag belastet werden. Versicherungspflichtige Beschäftigte zahlen innerhalb der Gleitzone daher lediglich einen reduzierten Arbeitnehmer-Beitragsanteil. Bei der Beitragsberechnung wird dabei nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein auf Basis einer besonderen Formel fiktiv ermittelter Betrag. Der Beitragsanteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wächst dabei von circa vier vom Hundert bei einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro bis auf den vollen Beitragsanteil von circa 21 vom Hundert bei 800,00 Euro progressiv an. Die Arbeitgeber haben hingegen im Ergebnis weiterhin ihren vollen Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu zahlen. Die Gleitzonenregelung gilt ausdrücklich nicht, wenn die jeweilige Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung ausgeübt wird.
Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben die vorgenannten Beschäftigten die Möglichkeit, in der Rentenversicherung auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone zu verzichten. Sie zahlen dann anstelle der reduzierten Beiträge den vollen Arbeitnehmerbeitragsanteil; die Höhe des Arbeitgeberbeitrags wird dadurch nicht berührt. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist ein solcher Verzicht nicht möglich. Voraussetzung für den Verzicht ist, dass die oder der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass der Beitragsberechnung zur Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden soll ( § 163 Abs. 10 Satz 6 SGB VI). Die Erklärung kann jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden und bleibt für die Dauer der Beschäftigungen bindend ( § 163 Abs. 10 Satz 7 SGB VI). Die Erklärung sollte zu den Lohnunterlagen genommen werden.
3. Kranken- und Pflegeversicherung
Während der Zeit, für die Elternzeit in Anspruch genommen wird, bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei aufrechterhalten ( §§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, 49 Abs. 2 SGB XI). Die Beitragspflicht aufgrund einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung bleibt unberührt. Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten, noch wirkt es sich auf eine aus anderen Gründen bestehende Beitragspflicht (zum Beispiel wegen Teilzeitbeschäftigung) erhöhend aus. Für Versicherte, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Das Elterngeld wird in die Berechnung des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens nicht einbezogen.
Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung müssen während der Elternzeit grundsätzlich in voller Höhe selbst für die Beiträge aufkommen, gegebenenfalls zahlen sie den Mindestbeitrag; das Elterngeld bleibt bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund der Anwendbarkeit des § 224 Abs. 1 SGB V unberücksichtigt. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit keinen Beitragszuschuss nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI.
Beschäftigte, die bisher freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, sind während der Elternzeit - sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind - durch den Ehepartner familienversichert.
Bislang privat Krankenversicherte, die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder vor Inanspruchnahme der Elternzeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben während der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG und der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; eine Aufnahme in die beitragsfreie Familienversicherung über die Mitgliedschaft des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ausgeschlossen. Privat Krankenversicherte müssen ihre Versicherungsprämien während der Elternzeit in voller Höhe selbst tragen. Der Arbeitgeber zahlt während der Elternzeit auch keinen Beitragszuschuss nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI.
Sofern beide Elternteile privat krankenversichert sind und sich bei der Elternzeit abwechseln, gilt Folgendes:
Nimmt der beim Land beschäftigte Elternteil seine Tätigkeit wieder auf (zum Beispiel während der andere Elternteil die zwei Partnerschaftsmonate in Anspruch nimmt), lebt der während der Inanspruchnahme der Elternzeit entfallene Anspruch auf den Beitragszuschuss nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI wieder auf. Für die Dauer der Mutterschutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG und/oder der Elternzeit des anderen ebenfalls privat krankenversicherten Elternteils ist im Rahmen der Höchstgrenzen ein sogenannter erweiterter Beitragszuschuss nach § 257 SGB V zu zahlen.
Sofern Beschäftigte, die privat oder freiwillig kranken- beziehungsweise pflegeversichert sind, eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausüben, gilt Folgendes:
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit, in der die oder der Versicherte Elternzeit in Anspruch nimmt, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist. In den Fällen einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung wird das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt berechnet, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Teilzeit erzielt wurde.
4. Arbeitslosenversicherung
Personen, die ein Kind erziehen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind sie in dieser Zeit nach § 26 Abs. 2a SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie
Dies gilt nur für Kinder der oder des Erziehenden, ihres oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder ihres oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist ( § 56 Abs. 2 SGB VI).
Die nach § 345a Abs. 2 SGB III pauschaliert festgesetzten Beiträge für Personen, die in der Arbeitslosenversicherung als Erziehende versicherungspflichtig sind, werden vom Bund getragen ( § 347 Nr. 9 SGB III).
Für den Bezug des Arbeitslosengeldes hat die Inanspruchnahme von Elternzeit in zweierlei Hinsicht Bedeutung:
5. Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung führen Kindererziehungszeiten, die nach § 56 SGB VI anzurechnen sind, beim erziehenden Elternteil zur Versicherungspflicht als sonstiger Versicherter ( § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Voraussetzung ist, dass die Erziehung in Deutschland erfolgt und der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort auch gewöhnlich aufhält ( § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Für Zeiten der Erziehung von Kindern im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten angerechnet; Ausnahmen bestehen, soweit solche Zeiten einer Erziehung in Deutschland gleichstehen ( § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Dies ist beispielsweise der Fall bei Personen, deren Beschäftigung im Ausland von vornherein zeitlich begrenzt ist.
Auf Antrag, der beim Rentenversicherungsträger zu stellen ist, werden bei Geburten ab 1992 Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen drittem Lebensjahr als Pflichtversicherungszeiten angerechnet (Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI). Dafür werden dem Rentenkonto des erziehenden Elternteils Pflichtbeiträge in Form von sogenannten Entgelt-
punkten gutgeschrieben, ohne dass dieser eigene Beiträge dazu entrichtet; die Rentenbeiträge zahlt insoweit der Bund. Kindererziehungszeiten erhöhen die Rente also unmittelbar. Bei der Erziehung von zwei oder mehr nach 1992 geborenen Kindern kann ohne eigene Beiträge sogar ein Rentenanspruch erworben werden, ohne dass dazu weitere rentenrechtliche Zeiten notwendig wären.
Neben den leiblichen Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern von Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern Kindererziehungszeiten angerechnet werden ( § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I); maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Adoption beziehungsweise der Aufnahme des Kindes in den Haushalt und nicht dessen Geburtstag.
Die Erziehungszeit kann nur bei einem Elternteil angerechnet werden ( § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sie wird daher dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat ( § 56 Abs. 2 Satz 1 und 9 SGB VI). Haben beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit grundsätzlich automatisch bei der Mutter angerechnet ( § 56 Abs. 2 Satz 3 und 8 SGB VI). Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, muss dies durch eine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile bestimmt werden ( § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Dabei ist zu beachten, dass die übereinstimmende Erklärung der Eltern grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate abgegeben werden kann; eine rückwirkende Zuordnung zum anderen Elternteil kann nur für bis zu zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erfolgen ( § 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VI). Im Fall einer Übertragung der Erziehungszeiten auf den anderen Elternteil muss die übereinstimmende Erklärung daher unverzüglich beim Rentenversicherungsträger abgegeben werden.
Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später ( § 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert ( § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).
Beispiel:
Bei einem am 13. Juni 2007 geborenen Kind ist die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2010 als Kindererziehungszeit zu berücksichtigen. Wird am 5. März 2010 ein weiteres Kind geboren, ist die Kindererziehungszeit für das zweite Kind (hier: 1. April 2010 bis 31. März 2013) um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung (hier April, Mai und Juni 2010) zu verlängern. Die Kindererziehungszeit für das zweite Kind endet somit erst mit Ablauf des 30. Juni 2013. Auf Antrag sind hier in der gesetzlichen Rentenversicherung somit für Zeiten der Erziehung insgesamt 72 Monate als Pflichtversicherungszeiten anzurechnen.
Soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeiten nach § 56 SGB VI vorliegen, gilt daneben die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr als sogenannte Berücksichtigungszeit für Kindererziehung ( § 57 SGB VI).
Kinderberücksichtigungszeiten haben zwar keine direkte Wirkung auf die Rentenhöhe. Allerdings wirken sie sich positiv auf die Rente aus, weil sie zu einer günstigeren Bewertung weiterer rentenrechtlicher Zeiten führen. Im Übrigen gelten für Kinderberücksichtigungszeiten dieselben Voraussetzungen wie für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit.
Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten ( § 56 SGB VI) beziehungsweise der Kinderberücksichtigungszeiten ( § 57 SGB VI) erfolgt in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig davon, ob während dieser Zeiten Elternzeit in Anspruch genommen wird oder Erziehungsgeld beziehungsweise Elterngeld zusteht.
Dieser Erlass tritt an die Stelle des am 31. Dezember 2006 außer Kraft getretenen Erlasses vom 20. September 2001 (StAnz. S. 3546).
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(Stand: 16.06.2018)
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