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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht; Mutterschutz

Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung; Anpassung § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung an Art. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts sowie an das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz MuSchG)
- Hessen -

Vom 21. Dezember 2017
(StAnz. Nr. 2 vom 08.01.2018 S. 47)


Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) wurden unter anderem das Mutterschutzgesetz ( MuSchG) sowie die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz ( MuSchArbV) zunächst mit Inkrafttreten zum 30. Mai 2017 geändert. Mit dieser Änderung des MuSchG (Art. 8 des oben genannten Gesetzes) wurde die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung von acht auf zwölf Wochen verlängert (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) und ein Kündigungsverbot für vier Monate auch auf den Fall einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erstreckt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) .

Das MuSchG in der bisherigen Fassung und die MuSchArbV werden weiterhin zum 1. Januar 2018 außer Kraft gesetzt. Das umfangreich neugestaltete MuSchG tritt als Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium am 1. Januar 2018 neu in Kraft. Es nimmt sowohl die Änderungen vom Mai 2017 als auch die Regelungen der MuSchArbV auf. Im Hinblick auf die Gestaltung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen wird die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung mit der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG verknüpft (§§ 9 und 10 MuSchG n .F .). Die Rangfolge der bisher in § 3 MuSchArbV geregelten Schutzmaßnahmen wurde deutlicher formuliert, so dass die Rangfolge der Maßnahmen (vergleiche § 13 MuSchG n .F .) untereinander nun klar hervorgehoben ist .

Die Landesregierung beabsichtigt, die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung nach § 82 HBG an die Neufassung des Mutterschutzgesetzes anzupassen. Da das Verordnungsverfahren nicht bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein wird, wird zur Vermeidung von Benachteiligungen der Beamtinnen und zur Gewährleistung eines effektiven Mutterschutzes, zu den erforderlich werdenden Änderungen eine Vorgriffsregelung erlassen .

  1. Das Entlassungsverbot in § 4 Abs. 1 Satz 1 HMuSchEltZVO ist ab sofort auch auf den Fall einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu erstrecken .
  2. Ab dem 1. Januar 2018 sind die Regelungen zur mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung und zur Rangfolge der Schutzmaßnahmen (vergleiche §§ 9, 10 und 13 MuSchG n .F .) zu berücksichtigen .
  3. Im Übrigen gelten ab 1. Januar 2018 die bisherigen Verweisungen in § 1 Abs. 1 der HMuSchEltZVO als Verweise auf die entsprechenden Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium ( MuSchG n .F .) .

Im Hinblick auf die Fristverlängerung in § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bedarf es keiner weiteren Vorgriffsregelung, da sie durch die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HMuSchEltZVO bereits gilt und ab 1. Januar 2018 von der Nr. 3 dieser Vorgriffsregelung erfasst wird.

ENDE

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