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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht; Mutterschutz

HMuSchEltZVO - Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte

- Hessen -

Vom 8. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 25 vom 16.12.2011 S. 758, ber. 2012 S. 10, S. 340; 27.05.2014 S. 218 13; 16.12.2015 S. 594 15; 19.06.2018 S. 278 18; 15.11.2021 S. 718 21)
Gl.-Nr.: 320-194



Siehe Fn. 1
(siehe auch =>)

Aufgrund des § 95 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), verordnet die Landesregierung:

Erster Teil
Mutterschutz und Stillzeit

§ 1 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zum Mutterschutz 18
(siehe =>)

Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung

  1. zur Gestaltung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes nach den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 und § 14 des Mutterschutzgesetzes,
  2. zu Schutzfristen, Beschäftigungsverboten sowie unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3, §§ 11 bis 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes,
  3. zur Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
  4. zu Mitteilungs- und Nachweispflichten nach § 15 des Mutterschutzgesetzes,
  5. zu Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes,
  6. zu Abweichungen und Ausnahmen nach den §§ 28, 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 des Mutterschutzgesetzes

entsprechend anzuwenden.

An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde. Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist die oder der Dienstvorgesetzte; eine Benachrichtigung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes der an die Stelle der Aufsichtsbehörde tretenden obersten Dienstbehörde durch die oder den Dienst vorgesetzten findet nicht statt. Ausnahmeentscheidungen entsprechend den §§ 28, 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes treffen die Beschäftigungsbehörden.

§ 2 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Freistellung für Untersuchungen und Stillzeit 13 18

Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 1 Satz 1 Nr. 2, mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit, wird die Zahlung der Dienst- und Anwarterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt während der Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes. Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach den §§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie für die Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Steuerverwaltung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 435) ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Bei der Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes sind 16 Prozent des Durchschnitts dieser Vergütung der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, maßgebend. Im Fall der Beendigung einer Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung werden die Dienst- und Anwärterbezüge gezahlt, die während einer Teilzeitbeschäftigung beim Dienstherrn in der Elternzeit erzielt wurden, soweit diese höher sind, als die Dienst- und Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit.

§ 3 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit

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